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Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin 1/2019

10.04.2018 | Notfallmedizin | Originalien

Leitstellenstruktur in Rheinland-Pfalz

verfasst von: M. S. Schehadat, G. Scherer, D. A. Groneberg, M. H. K. Bendels

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 1/2019

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Zusammenfassung

Dieser Artikel liefert Einblicke in Historie, Organisationsstruktur und Leistungsbilanz des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz. Das zentrale Steuerungsorgan der präklinischen Notfallversorgung stellt die Leitstelle dar. Man erreicht unter der europäischen Notrufnummer 112 jederzeit kompetente Hilfe; diese umfasst sowohl die rettungsdienstliche als auch die feuerwehrtechnische Komponente. Zukünftig soll diese nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz ausschließlich in den Integrierten Leitstellen (ILS) koordiniert werden, die damit das alte Modell der getrennt arbeitenden Rettungs- und Feuerwehrleitstellen ablösen sollen. Mit Ausnahme der aktuell in Errichtung befindlichen ILS Ludwigshafen und der ILS Rheinhessen, für die die Planungsphase angelaufen ist, werden bereits 6 ILS betrieben. Das Land Rheinland-Pfalz ist zurzeit in 8 Rettungsdienstbereiche eingeteilt, die jeweils von einer ILS bzw. je einer Rettungsleitstelle geführt werden. Der Tätigkeitsschwerpunkt in einer Leitstelle konzentriert sich maßgeblich auf die Nachfrage nach Leistungen des Krankentransports und der Notfallrettung. Das Verhältnis von Rettungsdienst- zu Feuerwehreinsätzen erstreckt sich von 23:1 bis 48:1. Die Interaktion mit anderen Leistungserbringern ist mannigfaltig. Schnittstellen ergeben sich sowohl mit der Polizei, dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst, den Kliniken, Praxen und weiteren v. a. medizinischen Stakeholdern. Generell bewältigt eine Leitstelle eine Vielzahl weiterer Aufgaben neben der Notrufbearbeitung und Disposition der Rettungsmittel. Anrufer werden medizinisch-taktisch zur Überbrückung des therapiefreien Intervalls unterstützt. Zudem werden fortlaufend Dokumentationsaufgaben zur Qualitätssicherung bewältigt.
Literatur
1.
Zurück zum Zitat B.I.1 Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz (LRettDP), Stand vom 20. Januar 2014, Rettungsdienstbereich B.I.1 Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz (LRettDP), Stand vom 20. Januar 2014, Rettungsdienstbereich
2.
Zurück zum Zitat Brucker C (2016) Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz, Einsätze 2015, Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, Abteilung 5/Referat 354 (Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz), S 2 Brucker C (2016) Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz, Einsätze 2015, Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, Abteilung 5/Referat 354 (Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz), S 2
10.
Zurück zum Zitat § 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991 § 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991
11.
Zurück zum Zitat § 11 Abs. 1 Satz 2 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991 § 11 Abs. 1 Satz 2 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991
12.
Zurück zum Zitat § 11 Abs. 2 Satz 1 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991 § 11 Abs. 2 Satz 1 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991
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Zurück zum Zitat § 39 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG –) vom 2. November 1981 § 39 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG –) vom 2. November 1981
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Zurück zum Zitat § 4 Abs. 3 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991 § 4 Abs. 3 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991
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Zurück zum Zitat § 7 Abs. 3 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991 § 7 Abs. 3 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991
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Zurück zum Zitat § 7 Abs. 4 Satz 2 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991 § 7 Abs. 4 Satz 2 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991
17.
Zurück zum Zitat § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1–2 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991 § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1–2 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in der Fassung vom 22. April 1991
Metadaten
Titel
Leitstellenstruktur in Rheinland-Pfalz
verfasst von
M. S. Schehadat
G. Scherer
D. A. Groneberg
M. H. K. Bendels
Publikationsdatum
10.04.2018
Verlag
Springer Medizin
Schlagwörter
Notfallmedizin
Helminthen
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 1/2019
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-018-0434-7

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