Erschienen in:
17.05.2018 | Koronare Herzerkrankung | CME
Kraftfahreignung bei Herzerkrankungen
Aktuelle Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen
verfasst von:
Prof. Dr. W. Jung, B. Hajredini, V. Zvereva
Erschienen in:
Herz
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Ausgabe 4/2018
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Zusammenfassung
Die allgemeinen Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgelegt. Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist neben der Anlage 4 der FeV die Begutachtungsleitlinie der Bundesanstalt für Straßenwesen, die die Vorgaben der Europäischen Union in Deutschland umsetzt. Durch die Verankerung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der FeV (Anlage 4) und durch die Veröffentlichung im Verkehrsblatt haben die Leitlinien normativen Charakter. Am 28.12.2016 trat die 11. Änderungsverordnung der FeV mit dem neu überarbeiteten Kapitel 3.4 „Herz- und Gefäßkrankheiten“ in Kraft. Für einen behandelnden Arzt besteht Aufklärungspflicht über die fehlende Fahreignung eines Patienten. Diese Aufklärung ist zu dokumentieren. Dieser Beitrag beschreibt unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands die Voraussetzungen, wann bei Patienten mit Herzrhythmusstörungen, implantierbarem Defibrillator, Synkopen, koronarer Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Kardiomyopathien, Herzklappenerkrankungen und arterieller Hypertonie zeitlich begrenzt oder dauerhaft keine Fahreignung vorliegt.