Zusammenfassung
Änderungen der Bundespflegesatzverordnung (BpflV) und des Krankenhausentgeltgesetzes (KHentgG) haben den Platz des Honorararztes in der stationären Leistungserbringung bestätigt. Viele Argumente sprechen gegen eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund regelhaft angenommene Scheinselbstständigkeit. Die eigene Berufshaftpflichtversicherung, die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft und weitere unternehmenstypische Versicherungen unterstreichen den selbstständigen Charakter des Honorararztes. Eine politische Lösung der Scheinselbstständigkeitsproblematik durch den Gesetzgeber scheint hilfreich, da völlig divergente Einschätzungen der Arbeitsgerichte (AG, LAG) und Sozialgerichte (SG, LSG) für erhebliche Rechtsunsicherheiten bei Honorarärzten und Krankenhäusern sowie ihren Interessensvertretern (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Berufsverbände der Ärzteschaft) sorgen.