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Open Access 13.11.2023 | Hüftgelenksbewegungseinschränkung | Originalien

Umsetzung der Mutterschutzrichtlinien und deren Auswirkung auf die Berufstätigkeit von Ärztinnen im Fach Rechtsmedizin

Teil 1 einer Befragung unter rechtsmedizinisch tätigen Ärztinnen im deutschsprachigen Raum

verfasst von: Dr. med. Cleo Walz, Clara-Sophie Schwarz, Tanja Germerott, Stefanie Ritz-Timme, Lisa Küppers

Erschienen in: Rechtsmedizin

Zusammenfassung

Hintergrund und Ziel

Regelungen zum Mutterschutz sollen sichern, dass Frauen ihren Beruf während der Schwangerschaft und Stillzeit weiterausüben können und dabei dennoch ausreichend geschützt sind. Der kollegiale Austausch innerhalb des Faches Rechtsmedizin ergab, dass je nach Standort unterschiedlich auf Schwangerschaft und Stillzeit reagiert wird. Die vorliegende Studie untersucht die Arbeitsbedingungen von schwangeren und stillenden Ärztinnen in der Rechtsmedizin, um den Status quo zu erfassen und Verbesserungsbedarf zu erkennen.

Material und Methode

Es erfolgte eine onlinebasierte Umfrage unter Ärztinnen an rechtsmedizinischen Instituten. Dabei wurden Angaben zu den Arbeitsplatzbedingungen und Tätigkeiten, zur Arbeitszeit sowie zu Beschäftigungsverboten erfasst und einer deskriptiven statistischen Analyse zugeführt.

Ergebnis

An der Umfrage nahmen 69 Ärztinnen teil. Dreizehn der 39 Ärztinnen (33,3 %), die während ihrer letzten oder aktuellen Schwangerschaft in der Rechtsmedizin beschäftigt waren/sind, gaben an, dass beim Mutterschutz kein einheitliches Vorgehen im eigenen Institut existiert. Das Tätigkeitsspektrum sei nach Bekanntgabe der Schwangerschaft bei 69,2 % (n = 27) der Ärztinnen geändert worden, bei 30,8 % (n = 12) habe keine Änderung stattgefunden. Fast zwei Drittel stimmten voll oder teilweise zu (58,0 %, n = 40), dass Schwangeren und Stillenden mehr Tätigkeiten ermöglicht werden sollten.

Diskussion

Die vorliegende Studie bestätigt, dass keine einheitliche Vorgehensweise im Mutterschutz an rechtsmedizinischen Instituten besteht. Die Gefährdungsbeurteilung bedarf einer medizinisch fundierten Begründung, wobei rechtliche Vorgaben eingehalten werden müssen, gleichzeitig jedoch das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren/Stillenden zu berücksichtigen ist. Die Ausarbeitung eines Leitfadens kann Handlungssicherheit und ein einheitliches Vorgehen schaffen.
Hinweise

Verfügbarkeit der Daten

Die Daten, die in der vorliegenden Studie erzeugt und analysiert wurden, sind auf Anfrage bei der korrespondierenden Autorin erhältlich.
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Hinweis des Verlags

Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.

Einleitung

Die Vereinbarkeit von Schwangerschaft und Stillzeit mit der Berufstätigkeit stellt für Ärztinnen eine Herausforderung dar. Laut Mutterschutzgesetz (MSchG) soll gesichert werden, dass Frauen ihre Erwerbstätigkeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit weiterausüben können und dabei ausreichend geschützt sind. Zudem soll Benachteiligungen entgegengewirkt werden.
In Deutschland gilt das Mutterschutzgesetz ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit [1]. Am 01.01.2018 sind in Deutschland Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten [6]. Unter anderem sollten die Änderungen Beschäftigungsverbote verringern und es schwangeren Frauen erleichtern, in einem geschützten Rahmen weiterzuarbeiten. Der Deutsche Ärztinnenbund beklagte bereits im Juni 2018 eine schleppende Umsetzung der neuen Regelungen. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber Schutzvorkehrungen vornehmen und Aufsichtsbehörden individuelle Gefährdungsbeurteilungen vorlegen müssen. In der täglichen Praxis werde diese Vorgehensweise jedoch nicht immer umgesetzt. In einem offenen Brief des Deutschen Ärztinnenbundes an die damalige Bundesfamilienministerin und den damaligen Bundesgesundheitsminister sowie die 16 Landesbehörden wurde 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass das neue Mutterschutzgesetz Ärztinnen bis dato nicht geholfen habe, einem Beschäftigungsverbot zu entgehen. Als Ursache ist das zum Teil inadäquate und zwischen den Bundesländern uneinheitliche Vorgehen in den Gewerbeaufsichtsämtern aufgeführt. Es lägen Berichte vor, die „starke Defizite bezüglich des Wissens zum medizinischen Alltag und medizinischen Grundlagen“ seitens der Gewerbeämter belegen [2]. Im Jahr 2021 beanstandete der Deutsche Ärztinnenbund erneut, dass eine Optimierung des Gesetzes, das auch einer Benachteiligung Schwangerer und Stillender entgegenwirken soll, bisher nicht vorgenommen worden sei, obwohl Ärztinnen in ihrer Berufstätigkeit übermäßig behindert und ihre Karrierechancen geschmälert würden [10].
Die Mutterschutzgesetze in Deutschland und Österreich als auch die Mutterschutzverordnung in der Schweiz enthalten Regelungen zur zulässigen Arbeitszeit, Gestaltung der Arbeitsplatzbedingungen einschließlich unzulässiger Tätigkeiten, Schutzmaßnahmen und Kündigungsschutz sowie finanziellen Leistungen [47]. In Deutschland haben Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, „dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird“ (§ 9 Abs. 2 MSchuG) [1, 4, 6]. Auch in der Schweiz „darf der Arbeitgeber schwangere Frauen und stillende Mütter zu gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten nur beschäftigen, wenn aufgrund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt, oder wenn eine solche durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschaltet werden kann“ (Art. 62 Verordnung zum Arbeitsgesetz 1 (ArGV 1)) [7]. In Österreich dürfen werdende Mütter ebenfalls „keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind“ (§ 4 Abs. 1 MSchG) [5]. Basierend auf diesen Gesetzen und Vorgaben ist in rechtsmedizinischen Instituten eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber zwingend erforderlich.
Vor dem Hintergrund eines nach interkollegialem Austausch auch an rechtsmedizinischen Instituten uneinheitlichen Umgangs mit der Thematik sollen die Arbeitsbedingungen von schwangeren und stillenden Ärztinnen in der Rechtsmedizin untersucht werden, um eine Grundlage für die Etablierung von Leitlinien im Fach Rechtsmedizin, ähnlich denen in der Pathologie [11], zu schaffen.

Material und Methoden

Es wurde eine onlinebasierte Umfrage unter Ärztinnen an rechtsmedizinischen Instituten im deutschsprachigen Raum durchgeführt. Host der Umfrage war SoSci-Survey (Bearbeitungszeit 03.03.2022–04.07.2022). Die Verbreitung des Links erfolgte über den Verteiler der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin e. V. und des Berufsverbandes Deutscher Rechtsmediziner e. V. Es wurden umfassende Angaben zu den Arbeitsplatzbedingungen und Tätigkeiten, zur Arbeitszeit während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie zu Beschäftigungsverboten erfasst, die in diesen ersten Teil der Studie eingegangen sind. Ferner wurden Auswirkungen auf die Weiterbildung und Karriere abgefragt, die Grundlage des zweiten Teils der Studie sind [14]. Die Antworten wurden überwiegend im Single- und Multiple-Choice-Verfahren, mittels Likert-Skala und vereinzelt im Freitext erfasst. Die deskriptive statistische Analyse der Daten erfolgte mittels Pivot-Tabelle in Microsoft® Excel®.
Die Ethikkommission der medizinischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität erteilte der Studie ein positives Votum (Datum: 02.02.2022). Durch die Ethikkommission der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wurde rückgemeldet, dass keine Beratung notwendig sei (Datum: 21.10.2021).

Ergebnisse

Studienkollektiv

Es nahmen 69 rechtsmedizinisch tätige Ärztinnen an der Umfrage teil, wovon der Großteil deutschen Instituten angehörig war; fünf Ärztinnen (7,2 %) gaben an, in der Schweiz tätig zu sein. Eine Rückläuferquote kann nicht angegeben werden, da nicht bekannt ist, wie viele Ärztinnen der Link zur Teilnahme erreichte. Die befragten Ärztinnen waren durchschnittlich 38 Jahre alt (27 bis 61 Jahre). Die berufliche Stellung betreffend, waren 43,5 % (n = 30) Fachärztinnen, 30,4 % (n = 21) Assistenzärztinnen, 15,9 % (n = 11) Oberärztinnen oder stellvertretende Institutsleiterinnen, 2,9 % (n = 2) Chefärztinnen und 7,3 % (n = 5) Ärztinnen sonstiger Stellung (z. B. Selbstständige) vertreten (Abb. 1). Die Berufserfahrung betrug durchschnittlich 9,3 Jahre (0 bis 35 Jahre).
Zum Zeitpunkt der Umfrage waren 5,8 % (n = 4) der Ärztinnen schwanger und hatten keine Kinder. Kinder hatten 53,6 % (n = 37) der befragten Ärztinnen, davon waren 2 Ärztinnen zum Zeitpunkt der Umfrage erneut schwanger. 40,6 % (n = 28) gaben an, weder Kinder zu haben und noch aktuell schwanger zu sein.
Insgesamt gaben 73,0 % (n = 27) der Ärztinnen mit Kindern an, dass die Kinder (n = 43) zum Zeitpunkt einer rechtsmedizinischen Beschäftigung geboren wurden; elf Geburten erfolgten in den Jahren 2020–2022 und somit in zeitlichem Zusammenhang mit der Coronapandemie. Bei der Geburt des ersten Kindes waren 64,0 % (n = 18) der Befragten Assistenzärztinnen, 32,0 % (n = 8) Fachärztinnen und eine Person (4,0 %) Oberärztin/stellvertretende Institutsleitung (Abb. 2).

Schwangerschaft und Berufstätigkeit

Die befragten Ärztinnen haben die aktuelle bzw. letzte Schwangerschaft ihren Vorgesetzten meist in der 3. bis 12. (46,3 %, n = 19) und 13. bis 24. Schwangerschaftswoche (48,8 %, n = 20) mitgeteilt. Zwei Ärztinnen (4,9 %) waren zu diesem Zeitpunkt nicht in der Rechtsmedizin beschäftigt. Hinsichtlich der Überlegungen zur Mitteilung der Schwangerschaft (Mehrfachantworten möglich) wurden v. a. der Schutz des Kindes (69,2 %, n = 27) und der Selbstschutz (38,5 %, n = 15) vor Gefahren durch die Berufstätigkeit sowie das Gefühl der Verpflichtung gegenüber den Vorgesetzen und dem Team (56,4 %, n = 22) genannt. Gesundheitliche Probleme (7,7 %, n = 3) oder eine Leistungseinschränkung (12,8 %, n = 5) in der Schwangerschaft sowie die Freude über die Schwangerschaft (7,7 %, n = 3) wurden deutlich seltener genannt. An anderen Überlegungen (7,7 %, n = 3) wurden Fairness gegenüber dem Team und ein gutes Verhältnis zu den Vorgesetzten, die „Sicherheit des Weiterbestehens der Schwangerschaft“ und eine konkrete Gefährdung (Sektion einer infektiösen Leiche bevorstehend) aufgeführt (Abb. 3).

Allgemeines zum Mutterschutz

41,0 % (n = 16) der befragten (schwangeren) Ärztinnen mit Kindern gaben an, dass ein einheitliches Vorgehen in ihrem Institut hinsichtlich der Umsetzung der Mutterschutzrichtlinien bestehe, bei 33,3 % (n = 13) sei dies nicht der Fall, und 25,6 % (n = 10) gaben an, dies nicht zu wissen.
Dem Großteil der (schwangeren) Ärztinnen mit Kindern seien die geltenden Mutterschutzrichtlinien bekannt (84,6 %, n = 33).
56,4 % (n = 22) der (schwangeren) Ärztinnen mit Kindern gaben an, dass die zum Zeitpunkt der Schwangerschaft/Stillzeit geltenden Mutterschutzrichtlinien eingehalten worden seien, bei 30,8 % (n = 12) sei dies teilweise der Fall gewesen, und 5,1 % (n = 2) gaben an, dass die Regeln nicht eingehalten worden seien. 7,7 % (n = 3) konnten hierzu keine Angabe machen (Abb. 4). Die Mutterschutzrichtlinien seien insofern nicht oder nur teilweise eingehalten worden, als dass Einsätze bei Obduktionen und körperlichen Untersuchungen von infektiösen Leichen/Probanden erfolgten, Nacht- und Wochenenddienste ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Pausen verrichtet wurden, Arbeiten mit spitzen/schneidenden Gegenständen (z. B. Blutentnahmen) ausgeführt wurden und Kontakt zu Gefahrstoffen (v. a. Formalin) bestand. Als „Grund“ für die Nichteinhaltung der Regelungen wurde der „Unmut von KollegInnen und Vorgesetzten“ über die Schwangerschaft genannt.
Die Ärztinnen (41,0 %, n = 16) gaben häufig an, dass Tätigkeiten in der Schwangerschaft/Stillzeit verboten waren, die man gerne weiterausgeübt hätte (Leichenschauen, Einsatz an Leichenfundorten, Obduktionen – auch inklusive Präparation –, körperliche Untersuchungen von Kindern, Zuschnitt histologischer Präparate, längere Gerichtstermine, ohne Pausen einhalten zu müssen). 59,0 % (n = 23) gaben an, dass keine Tätigkeiten „vermisst“ wurden.

Tätigkeiten während Schwangerschaft

Das Tätigkeitsspektrum sei nach Bekanntgabe der aktuellen bzw. letzten Schwangerschaft bei 69,2 % (n = 27) der Ärztinnen geändert worden, bei 30,8 % (n = 12) habe keine Änderung stattgefunden. Unter den Befragten, die keine Änderungen angaben, waren 4 Ärztinnen an Schweizer Instituten beschäftigt, und einzelne hatten offensichtlich auch vor der Schwangerschaft ein eingeschränktes Tätigkeitsspektrum (z. B. keine Obduktionstätigkeit). Grund für die Änderung sei am häufigsten die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber (nach MuSchG) (85,2 %, n = 23), seltener der eigene Wunsch (29,6 %, n = 8) und in einem Fall die ärztliche Gefährdungsbeurteilung (nach MuSchG) (3,7 %, n = 1) gewesen. Mehrfachantworten waren möglich (Abb. 5).
Welche Tätigkeiten die Befragten während der Schwangerschaft durchführten bzw. nicht mehr durchführten, zeigt Tab. 1. Während der Schwangerschaft waren 61,5 % (n = 24) der Ärztinnen als Erstobduzentin (nur Diktat) und 38,5 % (n = 15) als Zweitobduzentin (Präparation mit spitzen/schneidenden Gegenständen) tätig. Etwas mehr als die Hälfte der Ärztinnen hat während der Schwangerschaft Leichenschauen durchgeführt (56,4 %, n = 22) und Leichenfundorte bearbeitet (56,4 %, n = 22). Körperliche Untersuchungen von Erwachsenen (89,7 %, n = 35) und Kindern (69,2 %, n = 27), Gerichtstermine (92,3 %, n = 36), schriftliche Gutachten (100,0 %, n = 39) und Lehrtätigkeit (84,6 %, n = 33) hat der Großteil der Ärztinnen während der Schwangerschaft geleistet. Seltener wurden histologische Präparate zugeschnitten (33,3 %, n = 13) sowie Blutentnahmen (30,8 %, n = 12), Forschung (38,5 %, n = 15) und Laborarbeit (7,7 %, n = 3) ausgeführt. Ferner seien während der Schwangerschaft Bereitschaftsdienste nachts (38,5 %, n = 15) und am Wochenende (46,2 %, n = 18) geleistet worden.
Tab. 1
Arbeiten und Einschränkungen während der Schwangerschaft
Arbeiten während der Schwangerschaft (n = 39)
%
Einschränkungen während der Schwangerschaft (n = 39)
%
1. Obduzentin (nur Diktat)
61,5
Obduktionen – generelles Verbot
30,8
2. Obduzentin/Präparation
38,5
Obduktionen – Verbot Präparation
35,9
Zuschnitt histologischer Präparate
33,3
Zuschnitt histologischer Präparate
46,2
Leichenschau (z. B. Krematorium)
56,4
Leichenschau (z. B. Krematorium)
28,2
Untersuchungen an Leichenfundorten
56,4
Untersuchungen an Leichenfundorten
25,6
Sachverständigentätigkeit vor Gericht
92,3
Sachverständigentätigkeit vor Gericht
0,0
Körperliche Untersuchungen von Erwachsenen
89,7
Körperliche Untersuchungen von Erwachsenen
5,1
Körperliche Untersuchungen von Kindern
69,2
Körperliche Untersuchungen von Kindern
25,6
Lehre
84,6
Lehre
0,0
Forschung (außerhalb von Laboren)
38,5
Forschung (außerhalb von Laboren)
0,0
Erstellung schriftlicher Gutachten
100,0
Erstellung schriftlicher Gutachten
0,0
Blutentnahmen
30,8
Blutentnahmen
48,7
Laborarbeit
7,7
Laborarbeit
33,3
Bereitschaftsdienste nachts
38,5
Bereitschaftsdienste nachts
59,0
Bereitschaftsdienste am Wochenende
46,2
Bereitschaftsdienste am Wochenende
46,2
Homeoffice
25,6
Homeoffice
0,0
Sonstiges
7,7
Sonstiges
30,8
Einschränkungen während der Schwangerschaft betrafen Blutentnahmen (48,7 %, n = 19), den Zuschnitt von histologischen Präparaten (46,2 %, n = 18), Obduktionen generell (30,8 %, n = 12), den Umgang mit spitzen/schneidenden Gegenständen bei Obduktionen (35,9 %, n = 14), Leichenschauen (28,2 %, n = 11), Untersuchungen an Leichenfundorten (25,6 %, n = 10), körperliche Untersuchungen von Kindern (25,6 %, n = 10) und Erwachsenen (5,1 %, n = 2), Laborarbeit (33,3 %, n = 13) sowie Bereitschaftsdienste nachts (59,0 %, n = 23) und am Wochenende (46,2 %, n = 18) genannt. Im Freitext wurde u. a. der Hinweis gegeben, dass keine Tätigkeiten verboten waren und Obduktionen mit COVID-Verdacht sowie körperliche Untersuchungen aufgrund eines Betretungsverbotes von Kliniken wegen der Coronabestimmungen ausgeschlossen wurden (30,8 %, n = 12). Tätigkeiten in Forschung und Lehre, die Erstellung schriftlicher Gutachten und die Sachverständigentätigkeit vor Gericht waren Tätigkeiten, die keiner der teilnehmenden Ärztinnen verboten waren.
Über die Hälfte der befragten Ärztinnen fand es voll oder teilweise zutreffend (58,0 %, n = 40), dass Schwangeren und Stillenden mehr Tätigkeiten ermöglicht werden sollten (Abb. 6).

Beschäftigungsverbot

Ein betriebliches/behördliches Beschäftigungsverbot wurde lediglich bei 5,1 % (n = 2) der befragten Ärztinnen mit Kindern bzw. aktueller Schwangerschaft ausgesprochen. In einem Fall handelte es sich um ein teilweises Verbot ab der 14. Schwangerschaftswoche, wobei der Grund des Verbotes nicht bekannt ist, in dem anderen Fall um ein nach Bekanntwerden der Schwangerschaft mit den Coronamaßnahmen begründetes Verbot.
Ein ärztlicherseits ausgesprochenes Beschäftigungsverbot gaben 17,9 % (n = 7) der befragten Ärztinnen mit Kindern bzw. aktueller Schwangerschaft an. Diese Beschäftigungsverbote seien in der 20. bis 36. Schwangerschaftswoche ausgesprochen worden.

Arbeitszeit

Vor der Schwangerschaft hätten 92,3 % (n = 36) der Ärztinnen mit Kindern bzw. aktueller Schwangerschaft durchschnittlich 17,6 Überstunden/Monat geleistet, während der Schwangerschaft seien es 35,9 % (n = 14) gewesen, die durchschnittlich 17,1 Überstunden geleistet hätten.
Die während der Schwangerschaft geleisteten Überstunden seien in 64,3 % (n = 9) gar nicht ausgeglichen worden (bei unbekanntem Anteil an freiberuflicher Tätigkeit, z. B. in Form von Gerichtsterminen), in 28,6 % (n = 4) sei ein Ausgleich in Freizeit erfolgt, und in 7,1 % (n = 1) seien die Überstunden ausbezahlt worden.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen seien in über der Hälfte der Schwangerschaften immer (12,8 %, n = 5) oder oft (41,0 %, n = 16) eingehalten worden. In Einzelfällen seien die Pausen selten (7,7 %, n = 3) oder nie (2,6 %, n = 1) eingehalten worden. 35,9 % (n = 14) der befragten Ärztinnen mit Kindern bzw. aktueller Schwangerschaft konnten dazu keine Angaben machen.

Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen

64,1 % (n = 25) der befragten Ärztinnen mit Kindern bzw. aktueller Schwangerschaft wurden für Vorsorgeuntersuchungen freigestellt, bei einer Ärztin (2,6 %) war dies nicht der Fall. Bei 33,3 % (n = 13) war eine Freistellung nicht erforderlich, da die Termine z. B. außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden konnten.

Ersatzkraft

Eine Ersatzkraft sei für 38,5 % (n = 15) der Ärztinnen mit Kindern bzw. aktueller Schwangerschaft eingestellt worden, in 43,6 % (n = 17) sei dies nicht der Fall gewesen, und 17,9 % (n = 7) konnten hierzu keine Aussage treffen.

Tätigkeiten während der Stillzeit

Während der Stillzeit seien 25,6 % (n = 10) der Ärztinnen in Voll- oder Teilzeit in der Rechtsmedizin berufstätig gewesen. Untersuchungen an Leichenfundorten, körperliche Untersuchungen von Erwachsenen und Kindern sowie schriftliche Gutachten hätten 90 % (n = 9) der stillenden Ärztinnen geleistet. Bereitschaftsdienste in der Nacht und am Wochenende seien von 60 % (n = 6) der Stillenden ausgeführt worden. Auch der Umgang mit spitzen/schneidenden Gegenständen bei der Obduktion (60 %, n = 6), Blutentnahmen (50 %, n = 5) und in einem Fall die Laborarbeit (10 %, n = 1) wurden als Tätigkeiten von stillenden Ärztinnen genannt (Tab. 2).
Tab. 2
Arbeiten und Einschränkungen während der Stillzeit
Arbeiten während der Stillzeit (n = 10)
%
Einschränkungen während der Stillzeit (n = 10)
%
1. Obduzentin (nur Diktat)
70
Obduktionen – generelles Verbot
0
2. Obduzentin/Präparation
60
Obduktionen – Verbot Präparation
20
Zuschnitt histologischer Präparate
70
Zuschnitt histologischer Präparate
20
Leichenschau (z. B. Krematorium)
70
Leichenschau (z. B. Krematorium)
0
Untersuchungen an Leichenfundorten
90
Untersuchungen an Leichenfundorten
0
Sachverständigentätigkeit vor Gericht
80
Sachverständigentätigkeit vor Gericht
0
Körperliche Untersuchungen von Erwachsenen
90
Körperliche Untersuchungen von Erwachsenen
0
Körperliche Untersuchungen von Kindern
90
Körperliche Untersuchungen von Kindern
0
Lehre
80
Lehre
0
Forschung
70
Forschung
0
Erstellung schriftlicher Gutachten
90
Erstellung schriftlicher Gutachten
0
Blutentnahmen
50
Blutentnahmen
20
Laborarbeit
10
Laborarbeit
30
Bereitschaftsdienste nachts
60
Bereitschaftsdienste nachts
30
Bereitschaftsdienste am Wochenende
60
Bereitschaftsdienste am Wochenende
30
Sonstiges
0
Sonstiges
40
Einschränkungen bestanden lediglich bei wenigen Ärztinnen, nämlich beim Zuschnitt von histologischen Präparaten (20 %, n = 2), der Präpariertätigkeit bei der Obduktion (20 %, n = 2), der Durchführung von Blutentnahmen (20 %, n = 2), Labortätigkeit (30 %, n = 3) sowie der Teilnahme an Bereitschaftsdiensten in der Nacht und am Wochenende (30 %, n = 3).

Stillpausen

Wenn erforderlich (15,4 %, n = 6), seien den Ärztinnen Stillpausen/Pausen zum Abpumpen ermöglicht worden. Die Übrigen (10,3 %, n = 4) konnten hierzu keine Aussage treffen, da z. B. nur noch nachts gestillt worden sei.

Überstunden in der Stillzeit

40 % (n = 4) der stillenden Ärztinnen hätten Überstunden geleistet, längstens 20 h im Monat. Die Hälfte dieser Ärztinnen habe einen Ausgleich in Form von Ausbezahlung oder Freizeit erhalten (bei unbekanntem Anteil an freiberuflicher Tätigkeit, z. B. in Form von Gerichtsterminen).

Diskussion

Die vorliegende Befragung ergab, dass das ärztliche Tätigkeitsspektrum während Schwangerschaft und Stillzeit stark variierte. Nur bei zwei Dritteln der Befragten fand nach Bekanntgabe der Schwangerschaft überhaupt eine Änderung des Tätigkeitsspektrums statt. Grundlagen für die Änderungen seien am häufigsten die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber, seltener der eigene Wunsch oder eine ärztliche Gefährdungsbeurteilung gewesen. Ob in allen Fällen Gefährdungsbeurteilungen erfolgten, lässt sich anhand der erhobenen Daten nicht abschließend beantworten.
Ein Drittel der Befragten gab an, dass es institutsintern kein einheitliches Vorgehen in Bezug auf Schwangerschaften und Stillzeit gebe. Ebenfalls ein Drittel teilte mit, dass geltende Regelungen während der Schwangerschaft bzw. Stillzeit nicht eingehalten worden seien. Dass der „Unmut von KollegInnen und Vorgesetzen über die Schwangerschaft“ Anlass für bestimmte Entscheidungen und die Nichteinhaltung von Regelungen gewesen sei, unterstreicht die Notwendigkeit einer verbesserten Kommunikation sowohl zwischen den Hierarchieebenen als auch im Team bezüglich der Thematik. Benachteiligungen aufgrund der Schwangerschaft und Mutterschaft können nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen (§ 3 Abs. 1 AGG). Daher sollten Vorgesetzte sich dafür einsetzen, ein diskriminierungsfreies Arbeitsklima in den Instituten zu schaffen. Etwa 30 % der Ärztinnen gaben an, während der Schwangerschaft mit einem pauschalen Obduktionsverbot belegt worden zu sein, und nur etwa 60 % führten die Arbeit als Erstobduzentin (nur Diktat) aus. Zwar ist schwangerschaftsunabhängig denkbar, dass die Ärztinnen noch nicht mit der Arbeit als Erstobduzentin vertraut waren, sodass entsprechend auch kein Einsatz erfolgte. Ein pauschales Verbot, trotz des Wunsches, als Erstobduzentin eingesetzt zu werden, entzieht sich jedoch zumindest abseits von Ausnahmesituationen wie z. B. der Coronapandemie einer nachvollziehbaren Begründung, da geeignete Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Mehr als ein Drittel der schwangeren Ärztinnen waren präparatorisch als Zweitobduzentinnen tätig, und einige schwangere Ärztinnen führten Blutentnahmen sowie Bereitschaftsdienste nachts und am Wochenende durch. Die genannten Tätigkeiten erscheinen bei kritischer Beurteilung der Gefährdung der Schwangeren bzw. des ungeborenen Kindes nicht unproblematisch [15], ferner sind sie durch die geltenden Regelungen zur Arbeitszeit (u. a. Verbot der Nachtarbeit) untersagt. Andere, bei entsprechenden Schutzmaßnahmen weit weniger bedenkliche Tätigkeiten [15], wie etwa die Durchführung von Leichenschauen und das Bearbeiten von Leichenfundorten, wurden lediglich von etwas mehr als der Hälfte der Schwangeren durchgeführt und von den übrigen Teilnehmerinnen als verbotene Tätigkeiten angegeben.
Forschung (außerhalb von Laboren) und Lehre, körperliche Untersuchungen, schriftliche Gutachten sowie die Sachverständigentätigkeit in Gerichtsverhandlungen sind der Umfrage zufolge die meist durchgeführten bzw. nichtverbotenen Tätigkeiten, sodass hinsichtlich dieser Aufgaben am ehesten von einem einheitlichen Vorgehen in den Instituten auszugehen ist.
Die Umfrage ergab, dass 64 % der Befragten bei der Geburt des ersten Kindes Assistenzärztinnen waren. Dies bestätigt die Annahme, dass die Familienplanung auch in der Rechtsmedizin häufig in die Weiterbildungszeit von Ärztinnen fällt. Die Einschränkungen der Tätigkeiten durch das Mutterschutzgesetz können die Weiterbildung und Karriere von Ärztinnen auch in der Rechtsmedizin negativ beeinflussen, wie der zweite Teil dieser Studie ergab [14].
Die Mutterschutzrichtlinien im deutschsprachigen Raum enthalten Regelungen zum Umfang der erlaubten (täglichen) Arbeitszeit. Der Umfrage zufolge hatten vor der Schwangerschaft ca. 92 % der Ärztinnen Überstunden geleistet, während der Schwangerschaft war es immer noch ein nichtunerheblicher Anteil von etwa 36 % der Ärztinnen (bei unbekanntem Anteil an freiberuflicher Tätigkeit, z. B. in Form von Gerichtsterminen). Etwa 64 % der Ärztinnen gaben an, dass die Überstunden nicht ausgeglichen worden seien.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in der Schwangerschaft wurden nur selten nicht eingehalten. Auch wurden die Ärztinnen in der Regel für die erforderlichen (Vorsorge‑)Untersuchungen freigestellt.
Die Schwangerschaft sei den Vorgesetzten häufig im ersten oder im zweiten Schwangerschaftsdrittel mitgeteilt worden. Bei der Mitteilung hätten einerseits der Schutz des Kindes und der Selbstschutz vor Gefahren durch die Berufstätigkeit, andererseits aber auch das Gefühl der Verpflichtung gegenüber den Vorgesetzen und dem Team im Vordergrund gestanden. Gesundheitliche Probleme oder eine Leistungseinschränkung scheinen eine geringere Rolle gespielt zu haben. Die frühzeitige Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber hat den Vorteil, dass Umstrukturierungen zum Schutz der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes erfolgen und ggf. die Einstellung einer Ersatzkraft geplant werden kann.
Eine Ersatzkraft wurde nur für jede dritte Schwangere eingestellt. Die häufig kurz befristeten Vertretungsstellen sind, wenn sie überhaupt ausgeschrieben werden, nicht sonderlich attraktiv für Ersatzkräfte. Letztlich resultieren nicht selten personelle Engpässe, die ursächlich für den seitens der Befragten genannten „Unmut von KollegInnen und Vorgesetzten über die Schwangerschaft“ sein können. Auch aus diesem Grund ist ein strukturiertes Vorgehen bei Schwangerschaften mit einem weiterhin möglichst breiten Tätigkeitsspektrum und einer gewissen Planungssicherheit für das jeweilige Institut von hoher Bedeutung.
Betriebliche bzw. behördliche Beschäftigungsverbote sind der Umfrage zufolge in der Rechtsmedizin seltene Maßnahmen, die z. B. im Zusammenhang mit der Coronapandemie standen. Betriebliche Beschäftigungsverbote zielen auf die Tätigkeit im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, nicht jedoch auf den aktuellen Gesundheitszustand der Schwangeren ab [13]. Kritisch anzumerken ist, dass die Abschätzung von Nutzen und Risiken zumindest in Deutschland meist allein durch die staatlichen Institutionen und durch Vorgesetzte (ggf. in Absprache mit dem betriebsärztlichen Dienst) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung stattfindet; nur selten wird die persönliche Abwägung der Frauen einbezogen [4, 9]. Dadurch werden zwar Konflikte mit Vorgesetzen und deren Erwartungen vermieden, im Hinblick auf die Selbstbestimmung, Weiterbildung und Karriere sowie den herrschenden Personalmangel ist das Vorgehen jedoch als problematisch anzusehen [3]. Im Artikel 12 des Grundgesetzes ist das Grundrecht auf Berufsausübung verankert. Werden Ärztinnen ohne nachvollziehbare Begründung nicht mehr weiterbeschäftigt (z. B. ohne tragfähige Gefährdungsbeurteilung), kann es sich um eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes handeln (§ 7 Abs. 1 AGG).
Der vorliegenden Umfrage zufolge war jede vierte Ärztin während der Stillzeit in der Rechtsmedizin beschäftigt, was einen nichtunerheblichen Anteil darstellt. Auch nach Erhebungen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik nahmen im 16 % der befragten Frauen Jahr 2010 im ersten Lebensjahr eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit wieder auf; im Jahr 2013 waren es bereits 32 % [1]. Bei wenigen stillenden Ärztinnen bestanden der vorliegenden Studie zufolge Einschränkungen beim Zuschnitt von histologischen Präparaten, bei der Präpariertätigkeit in der Obduktion, Durchführung von Blutentnahmen, Labortätigkeit sowie Teilnahme an Bereitschaftsdiensten nachts und am Wochenende. Im Hinblick auf das Mutterschutzgesetz erscheint zumindest fragwürdig, dass 60 % der stillenden Ärztinnen Bereitschaftsdienste in der Nacht und am Wochenende und 40 % Überstunden leisteten. Auch bestand nicht selten Kontakt zu spitzen bzw. schneidenden Gegenständen bei Obduktionen (60 %) und Blutentnahmen (50 %). Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Stillpausen scheint im rechtsmedizinischen Arbeitsalltag gemäß den Ergebnissen der Umfrage unkritisch zu sein.
Fast zwei Drittel der befragten Ärztinnen fand es voll oder teilweise zutreffend, dass die Regelungen zum Mutterschutz dahingehend geändert werden sollten, dass Schwangeren und Stillenden mehr Tätigkeiten ermöglicht werden. Betrachtet man die vorliegenden Ergebnisse, ist jedoch auch eine einheitliche und strukturierte Vorgehensweise in den Instituten notwendig, um nicht nachvollziehbar begründete Verbote zu vermeiden und somit mehr Tätigkeiten zu ermöglichen, gleichzeitig aber den Schutz Schwangerer und Stillender sowie ihrer (ungeborenen) Kinder nicht zu vernachlässigen.
Während der Coronapandemie unterlagen zahlreiche Ärztinnen generellen Beschäftigungsverboten [8, 12]. Auch die vorliegende Studie wurde in zeitlichem Zusammenhang mit der Coronapandemie durchgeführt, und einzelne Ärztinnen berichteten in der Umfrage von Tätigkeitsverboten, die aufgrund der Pandemie auferlegt wurden. Die genauen Hintergründe der unterschiedlichen Vorgehensweisen bei Schwangerschaft bzw. Stillzeit in den Instituten lassen sich anhand der Studienergebnisse nicht oder nur schwer einschätzen. Neben einer standortabhängig unterschiedlichen Gefährdungsbeurteilung durch die Gewerbeaufsichtsämter könnten grundsätzlich auch Unterschiede in der Beratung durch die Betriebsärzte oder eigens seitens der Institutsleitung vorgegebene Verfahrensweisen sein.

Fazit

  • Ein einheitliches und damit sowohl für Vorgesetzte als auch für rechtsmedizinisch tätige Ärztinnen vorhersehbares Vorgehen in Bezug auf Schutzmaßnahmen in Schwangerschaft und Stillzeit ist wünschenswert.
  • Die frühzeitige Mitteilung der Schwangerschaft (in der Regel zumindest zu Beginn des zweiten Schwangerschaftsdrittels) vereinfacht die Strukturierung der Tätigkeiten von Schwangeren und die Einstellung von Vertretungskräften. Außerdem können Schutzmaßnahmen erst veranlasst werden, wenn die Schwangerschaft bekannt gegeben wurde.
  • Die Gefährdungsbeurteilung bedarf einer transparenten und medizinisch fundierten Begründung, wobei rechtliche Vorgaben eingehalten werden müssen, gleichzeitig jedoch das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren nicht ohne medizinisch nachvollziehbaren Grund eingeschränkt werden darf.
  • Die Erarbeitung eines Leitfadens zum Mutterschutz in der Rechtsmedizin kann Handlungssicherheit und ein einheitliches Vorgehen schaffen.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

C. Walz, C.-S. Schwarz, T. Germerott, S. Ritz-Timme und L. Küppers geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Alle beschriebenen Untersuchungen am Menschen wurden mit Zustimmung der zuständigen Ethikkommission, im Einklang mit nationalem Recht sowie gemäß der Deklaration von Helsinki von 1975 (in der aktuellen, überarbeiteten Fassung) durchgeführt. Die Ethikkommission der medizinischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität erteilte der Studie ein positives Votum (Datum: 02.02.2022). Durch die Ethikkommission der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz erhielten wir die Rückmeldung, dass keine Beratung notwendig sei (Datum: 21.10.2021).
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Literatur
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Metadaten
Titel
Umsetzung der Mutterschutzrichtlinien und deren Auswirkung auf die Berufstätigkeit von Ärztinnen im Fach Rechtsmedizin
Teil 1 einer Befragung unter rechtsmedizinisch tätigen Ärztinnen im deutschsprachigen Raum
verfasst von
Dr. med. Cleo Walz
Clara-Sophie Schwarz
Tanja Germerott
Stefanie Ritz-Timme
Lisa Küppers
Publikationsdatum
13.11.2023
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Rechtsmedizin
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-023-00662-9

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