Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen als Rehabilitationsträger haben sich erstmals 2004 (zuletzt überarbeitet 2016, eine neue Version ist aktuell in Arbeit) – in Weiterentwicklung früherer Ansätze – auf eine „Gemeinsame Empfehlung“ für die Durchführung von sozialmedizinischen Begutachtungen geeinigt (
www.bar-frankfurt.de), wie sie z. B. bei krankheitsbedingter vorzeitiger Berentung, Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Arbeitsunfall, bei Fragen sozialer Entschädigung, bei Prüfung des Grades der Behinderung anfallen können. Zugrunde liegt dabei das sog. biopsychosoziale Konzept der funktionalen Gesundheit und Behinderung der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) der WHO (
2001), welches das alte defizitorientierte Krankheitsfolgenmodell (ICIDH) abgelöst hat. Einem Grundsatzpapier der gesetzlichen Rentenversicherung (Schuntermann
2003) zufolge ist die ICF in besonderer Weise geeignet, das positive und negative Struktur- und Funktionsbild von Organen bzw. Organsystemen, das positive und negative Aktivitätsbild der Person sowie ihr positives und negatives Teilhabebild (im Sinne von Sozialgesetzbuch IX) bzgl. Erwerbsleben, Familie, Bildung, Ausbildung, Selbstversorgung usw. vor ihrem Lebenshintergrund in standardisierter Sprache zu erfassen.
Für den Bereich
psychischer Störungen liegt ein ‚Mini-ICF‘ vor, ein kurzes Fremdbeurteilungsinstrument zur Erfassung von sog. Fähigkeits- und Aktivitäts- sowie von Partizipationsstörungen, die durch die psychische Erkrankung bedingt sind (Linden und Baron
2005). Das Rating bezieht sich schwerpunktmäßig auf Fähigkeiten („capacities“), die für berufliche Tätigkeiten relevant sind (z. B. Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltevermögen, Kontaktfähigkeit).
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Seit der bahnbrechenden Entscheidung des Bundessozialgerichtes im Jahre 1968 gilt ‚Alkoholismus‘ als Krankheit im Sinne der GKV, wenn er sich „im Verlust der Selbstkontrolle und in der krankhaften Abhängigkeit vom Suchtmittel, im Nicht-mehr-aufhören-Können“ (zit. nach Krasney
1992, S. 46) äußert, d. h. nicht erst dann, wenn er zu Folgekrankheiten, insbesondere zu krankhaften Veränderungen innerer Organe, geführt hat. Analog sind andere stoffgebundene Abhängigkeitserkrankungen zu bewerten. Die Frage eines gesundheitlichen Fehlverhaltens oder eines sonstigen Verschuldens spielt bei der Einordnung der ‚Sucht‘ als Krankheit im Sinne des
Sozialrechts keine Rolle. Damit gelten für Abhängigkeitskranke im Grundsatz dieselben rechtlichen Bestimmungen wie bei anderen Erkrankungen, was ambulante ärztliche Behandlung, Arbeitsunfähigkeit, Krankenhausbehandlung, Krankengeld usw. betrifft.
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Die Anzahl der bewilligten stationären und ambulanten Entwöhnungsbehandlungen belief sich je Jahr zuletzt auf insgesamt 39.183. Darunter sind sowohl Entwöhnungsbehandlungen bei Alkohol- und
Medikamentenabhängigkeit als auch Behandlungen zur Entwöhnung von illegalen Suchtmitteln zusammengefasst. (Deutsche Rentenversicherung Bund
2022)
Die GRV gewährt für Alkohol-, Drogen-, Medikamenten- und Mehrfachabhängige Leistungen zur Rehabilitation, speziell Entwöhnungsbehandlungen, wenn diese – beim Blick auf die Entwicklung des Suchtverhaltens, die aktuellen Gründe für die Aufrechterhaltung der Suchtmittelproblematik, auf die durch Begleit- und Folgekrankheiten bedingten somatischen und psychopathologischen Befunde, auf die Motivation bzw. die Motivierbarkeit des Patienten und auf seine soziale Situation – als notwendig und aussichtsreich erscheinen, eingetretenen oder drohenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken.
Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und -prognose sind zu begründen. Die ICF bietet dafür eine differenzierte Sprache. Die bloße Feststellung einer Indikation zur Rehabilitation ist unzureichend.
Nach der „Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen“, beschlossen 2001 von den Spitzenverbänden der Kranken- und Rentenversicherungsträger, ist i. d. R. für die Kosten einer Entzugs-(Entgiftungs-)behandlung als einer Akutbehandlung die Krankenkasse des Patienten, für eine Entwöhnungsbehandlung der Rentenversicherungsträger zuständig. Bei fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wechselt die Zuständigkeit der Leistungsgewährung (seit Einführung der Pflichtversicherung im Jahr 2004) erneut zu den Krankenversicherungen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird der örtliche Sozialhilfeträger zuständig. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation müssen grundsätzlich vor Antritt beim zuständigen Reha-Träger beantragt werden.
Anhang 3 der „Vereinbarung“ führt Kriterien für die Entscheidung zwischen ambulanter und stationärer Rehabilitation auf.
Nach Anhang 4 der „Vereinbarung“ lassen sich auch bei opiatabhängigen Patienten unter „übergangsweiser“ Substitutionsbehandlung Leistungen zur Rehabilitation sozialmedizinisch begründen, wenn somatischer und psychopathologischer Befund, die Entwicklung des Suchtverhaltens und die Persönlichkeitsentwicklung einen positiven Verlauf der Rehabilitation erwarten lassen. Voraussetzung ist u. a., dass der Opiatabhängige – durch medizinischen Nachweis gesichert – in den letzten 4 Wochen vor Antragstellung in der Substitutionsbehandlung kein Suchtmittel konsumiert hat. Eine positive Reha-Prognose, so die „Vereinbarung“, sei vor allen Dingen dann gegeben, wenn der Patient langfristig vollständige Abstinenz (d. h. auch von Substitutionsmitteln) anstrebe, über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung habe. Die Sinnhaftigkeit dieser Vorschriften wird in Fachkreisen durchaus kritisch diskutiert. De facto wird die Substitutionsbehandlung in einigen Reha-Kliniken kontinuierlich fortgeführt, um so überhaupt die basale Stabilisierung im Rahmen einer rehabilitativen Behandlung zu gewährleisten (Specka et al.,
2017).
Die Anzahl der Rentenzugänge wegen Erwerbsminderung
aufgrund von Abhängigkeitserkrankungen belief sich im Jahr 2021 auf 5545 (Deutsche Rentenversicherung
2022a,
b)
Wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben aufgrund der Abhängigkeitserkrankung, eingeschlossen Grund-, Begleit- und Folgekrankheiten, sich durch gezielte kurative und rehabilitative Maßnahmen nicht beheben oder verbessern lässt, ist zu prüfen, ob die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gegeben sind. Für die Beschreibung des körperlichen und sozialen Funktionsniveaus des Patienten bietet, wie bei der Indikationsstellung zur Rehabilitation, die ICF einen systematisierten, ordnenden Rahmen. Das Leistungsvermögen des Patienten ist dabei – möglichst beobachtungsnah – nicht nur von den Einschränkungen, sondern ebenso von den verbliebenen Fähigkeiten, Kompensationsmöglichkeiten und Ressourcen her zu beschreiben. Denn maßgeblich für die Beurteilung ist nicht, „wie weit die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert ist, sondern inwieweit sie noch erhalten ist“ (Erlenkämper
2003, S. 522).
Seit der Änderung der rentenrechtlichen Bestimmungen (EM-ReformG, in Kraft seit dem 01. 01. 2001) ist zu beurteilen, ob der Versicherte „auf nicht absehbare Zeit“ arbeitstäglich weniger als 3 h (voll erwerbsgemindert), 3 bis < 6 h (teilweise erwerbsgemindert) oder 6 und mehr Stunden (nicht erwerbsgemindert) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Die wichtigen, teils sehr einschneidenden Änderungen der rentenrechtlichen Bestimmungen bzw. Übergangsregelungen sind im Beitrag von Dünn „Gesetzliche Rentenversicherung“ ausführlich behandelt.
Die Leistungsminderung ist bei
Alkoholabhängigkeit meist durch organische Folgekrankheiten, z. B.
alkoholische Leberzirrhose,
chronische Pankreatitis, alkoholtoxische
Kardiomyopathie,
Polyneuropathie oder ein hirnorganisches Psychosyndrom, bedingt. Bei
Drogenabhängigkeit sind es vorbestehende psychische Defizite, suchtbedingte Persönlichkeitsveränderungen, aber auch Folgekrankheiten wie z. B.
Hepatitis B und C oder
AIDS, die die Frage nach einer Erwerbsminderung aufwerfen. Daher sind i. d. R. fachspezifische Zusatzgutachten erforderlich. – Die funktionellen Auswirkungen der Grund-, Begleit- und Folgekrankheiten auf die Erwerbsfähigkeit sind zusammenfassend zu beurteilen.
Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
Eine Abhängigkeitserkrankung kann nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht direkte, wohl aber – in seltenen Fällen – ‚mittelbare‘ Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sein, so z. B. wenn im Rahmen der Heilbehandlung einer Unfallverletzung oder einer Berufskrankheit eine lang andauernde (ärztlich verordnete) Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten zur Entwicklung einer Abhängigkeit von Substanzen der entsprechenden Stoffklasse geführt hat (§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII).
Schwieriger zu beurteilen ist der Ursachenzusammenhang, wenn die Abhängigkeitserkrankung psychische Folge eines durch den Arbeitsunfall verursachten Körperschadens sein soll; wenn z. B. einem durch Unfallverletzungen stark entstellten Patienten die Verarbeitung der Unfallfolgen nicht gelungen ist und er in einer krisenhaften Situation eine Abhängigkeit von Alkohol entwickelt hat. Die zu klärenden Fragen sind zwar oft schwierig zu beantworten. Sie unterscheiden sich aber kaum von denen bei rein organischen Kausalitätsfällen. Entscheidend ist stets, ob die Bedeutung des Mitwirkungsanteils der körperlichen Verletzung im Vergleich zum Mitwirkungsanteil anderer Faktoren, die an der Entstehung der psychischen Erkrankung beteiligt sind (Vorschädigungen, Persönlichkeit, Belastungen aus dem privaten Umfeld und vieles mehr) groß genug ist, um die psychischen Folgen dem betrieblichen Risiko zuzurechnen.
(vgl. Forchert „Gesetzliche Unfallversicherung“) Hätte die Entwicklung der Abhängigkeit jederzeit auch durch ein anderes Ereignis ausgelöst werden können, d. h. ließe sich bei dem Patienten eine entsprechende seelische Disposition nachweisen, so wäre der Unfall nicht als
wesentliche, sondern als
Gelegenheitsursache zu werten (Mehrtens und Brandenburg
1990).
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liegen bisher, anders als bei Funktionseinschränkungen aufgrund körperlicher Schäden, bei psychopathologischen Symptomen in der Literatur keine vergleichbar „allgemein anerkannten“ Listen mit sog. Erfahrungssätzen in Prozenten vor. Das BSG betont seit 2006 immer die Bedeutung der richtig gestellten Diagnose anhand der einschlägigen Klassifikationssysteme für die Entschädigung (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, Juris). Um die Höhe einer MdE zu bestimmten, kommt es daneben aber vor allem darauf an, dass der Gutachter gerade bei
psychischen Störungen die funktionellen Auswirkungen intensiv beschreibt und bewertet. Diagnosen reichen dafür nicht aus. Leistungen hängen an Befunden und Symptomen, nicht an Diagnosen, denn Verletztenrenten setzen eine „Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens“ voraus (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII; vgl. dazu sowie zu den allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, nach denen ein schädigendes Ereignis als Arbeitsunfall zu bewerten ist, sowie zu den Anforderungen an die Beurteilung des Zusammenhanges zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden den Beitrag von Forchert „Gesetzliche Unfallversicherung“).
In der Berufskrankheiten-Verordnung (letzte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) am 29.06.2021) sind Abhängigkeitserkrankungen nicht aufgeführt, d. h. die
Alkoholabhängigkeit z. B. eines Spirituosenverkäufers gilt auch dann nicht als Berufskrankheit, wenn sie in zeitlichem und situativem Kontext mit seiner beruflichen Tätigkeit entstanden ist.
Bei einem rauschbedingten Leistungs
ausfall ist in der GUV kein Versicherungsschutz gegeben. Bei einem suchtmittelbedingten Leistungs
abfall, z. B. einer entsprechenden alkoholbedingten Beeinträchtigung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, entfällt der Versicherungsschutz, wenn die Beeinträchtigung die „allein wesentliche Unfallursache“ darstellt (Mehrtens und Brandenburg
1990).
Soziales Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht
Das soziale Entschädigungsrecht (sozEntschR) regelt den Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemisst sich an dem für das entsprechende Lebensalter typischen Zustand. (Zum Anwendungsbereich des sozEntschR, speziell zum geschützten Personenkreis vgl. den Beitrag von Nellen „Soziales Entschädigungsrecht“).
Eine Abhängigkeitserkrankung, v. a. eine
Medikamentenabhängigkeit, kann nach dem sozEntschR nicht direkte, in seltenen Ausnahmefällen jedoch, wie in der GUV, ‚mittelbare‘ Folge einer schädigungsbedingten Gesundheitsstörung sein.
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.“ (SGB IX, § 2 Abs. 1 S. 1)
Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) festgestellt.
GdS (sozEntschR) und GdB (SchwbR) sind Maße für die körperlichen, geistigen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
„Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt.“ (Versorgungsmedizin-V, Anlage zu § 2,Teil A, Abs. 2)
Vom GdS bzw. GdB kann nicht auf eine Erwerbsminderung im Sinne der GRV geschlossen werden!
Die wesentlichen Aussagen der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (
https://www.anhaltspunkte.de/vmg/b/3_2.htmAnlage zu § 2 der VersMedV, Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
2009) sind, was den Konsum psychotroper Substanzen betrifft, in Tab.
2 zusammengefasst.
Tab. 2
GdS/GdB infolge des Konsums psychotroper Substanzen. (Nach 1. VersMedV-ÄndV 2010)
Schädlicher Gebrauch | F1x.1 | | 0–20 |
Abhängigkeit | F1x.2 (ohne F17.2) | Mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 30–40 |
Mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50–70 |
Mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80–100 |
Nach Erreichen der Abstinenz (z. B. nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung), sofern zuvor ein GdS/GdB ≥ 50 Bei Fortbestehen deutlicher psychischer oder hirnorganischer Störungen | Heilungsbewährung (allgemein 2 Jahre) | i. d. R. 30 |
> 30 | |
Zusätzliche Organschäden sind nach den Regeln für die entsprechenden Funktionssysteme zu bewerten. |
Sozialhilferecht
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, Lücken im System der sozialen Sicherung zu schließen. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips stehen die Leistungen der Sozialhilfe jedem zu, für den kein anderer Kostenträger, auch kein Verwandter ersten Grades, verpflichtet werden kann und der sich unter Einsatz seiner eigenen Kräfte, seines Einkommens und seines Vermögens nicht selbst zu helfen vermag.
Abhängigkeitskranke gehören zu den „seelisch wesentlich Behinderten“ im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG, heute SGB XII); d. h. die Bestimmungen des BSHG, was z. B. Krankenhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt betrifft, gelten auch für sie.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe kann z. B. eine Umschulung unterstützt werden, wenn im ausgeübten Beruf eine besondere Griffnähe zum Alkohol besteht.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt können sich jedoch Leistungseinschränkungen ergeben: Wer zumutbare Arbeit ablehnt, verliert seinen Anspruch; wer ein sog. unwirtschaftliches Verhalten zeigt, erhält nur „das zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ (Sozialgesetzbuch XII, § 26). – Einen Drogenabhängigen, der seine finanziellen Mittel weitgehend für den Erwerb von Heroin verbraucht, betreffen diese Einschränkungen jedoch i. d. R. nicht (Krasney
1999), weil bzw. insoweit sein Verhalten krankheitsbedingt ist.