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Erschienen in: Die Anaesthesiologie 2/2020

01.02.2020 | Patientenverfügung | Einführung zum Thema

Patientenverfügung 2.0

verfasst von: Prof. Dr. med. C. Ostgathe

Erschienen in: Die Anaesthesiologie | Ausgabe 2/2020

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Auszug

„Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechtes, zu erfolgen“. So heißt es in unserer gegenwärtig gültigen (Muster‑)Berufsordnung, die die Behandlungsgrundsätze und ärztlichen Verhaltensregeln beschreibt [1]. Nach diesen Grundsätzen ist der Wille des Patienten – wenn eine medizinische Indikation vorliegt – bei Entscheidungen zu jeglichen medizinischen Maßnahmen unbedingt handlungsleitend. Dies ist auch in aller Regel unproblematisch, solange man mit einem wachen orientierten Patienten im informierten Einverständnis den Willen erfassen und danach handeln kann. Weitaus herausfordernder stellt sich die Situation dar, wenn Betroffene, bei denen eine indizierte therapeutische und diagnostische Maßnahme ansteht, sich zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung in einem Zustand der Nichteinwilligungsfähigkeit befinden. Vor fast genau 10 Jahren hat der Gesetzgeber für diese Fälle eine (vermeintliche) Lösung präsentiert, nämlich die gesetzlichen Regelungen im Betreuungsrecht zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht [2]. Diese Regelung sollte – ohne Beschränkung der Reichweite – die vielfältigen Entscheidungsdilemmata der Beachtung des Patientenwillens in klinischen Situationen, z. B. bei dauerhafter Bewusstlosigkeit oder schwerer Demenz, lösen. Bürger haben seither die Möglichkeit, ihre Wünsche für die medizinische Behandlung schriftlich festzulegen, eine oder mehrere Personen für Vertreterentscheidungen zu bestimmen, und das Recht, dass diese Wünsche auch beachtet werden. So weit, so gut? Nein! Man darf konstatieren, dass nach 10 Jahren das bestehende System der Vorausverfügung zwar tatsächlich bei einzelnen Patientinnen und Patienten funktioniert hat, dennoch sind Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht als Angebot zur Lösung des oben geschilderten Problems gescheitert. Es ist zwar bei Weitem besser als nichts, wird aber dem Problem nicht wirklich gerecht. …
Literatur
3.
Zurück zum Zitat Rietjens JAC, Sudore RL, Connolly M et al (2017) Definition and recommendations for advance care planning: an international consensus supported by the European Association for Palliative Care. Lancet Oncol 18:e543–e551CrossRef Rietjens JAC, Sudore RL, Connolly M et al (2017) Definition and recommendations for advance care planning: an international consensus supported by the European Association for Palliative Care. Lancet Oncol 18:e543–e551CrossRef
4.
Zurück zum Zitat Peters M, Kern BR, Buschmann C (2017) Medicolegal aspects in emergency medical care: analysis of the frequency of advance health care directives and the influence on decision making in emergency medicine. Med Klin Intensivmed Notfmed 112(2):136–144CrossRef Peters M, Kern BR, Buschmann C (2017) Medicolegal aspects in emergency medical care: analysis of the frequency of advance health care directives and the influence on decision making in emergency medicine. Med Klin Intensivmed Notfmed 112(2):136–144CrossRef
Metadaten
Titel
Patientenverfügung 2.0
verfasst von
Prof. Dr. med. C. Ostgathe
Publikationsdatum
01.02.2020
Verlag
Springer Medizin
Schlagwort
Patientenverfügung
Erschienen in
Die Anaesthesiologie / Ausgabe 2/2020
Print ISSN: 2731-6858
Elektronische ISSN: 2731-6866
DOI
https://doi.org/10.1007/s00101-019-00723-3

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