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Erschienen in: Journal für Ästhetische Chirurgie 4/2013

01.10.2013 | Medizinrecht

Juristische Aspekte der Otopexie im Kindesalter

verfasst von: Dr. jur. A. Wienke

Erschienen in: Journal für Ästhetische Chirurgie | Ausgabe 4/2013

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Auszug

Das sog. Beschneidungsurteil des Landgerichts Köln vom 07.05.2012 hat zu heftigen gesellschaftspolitischen Diskussionen geführt, die bis in die heutigen Tage andauern. Die ungehinderte Ausübung der Religionsfreiheit, die elterliche Personensorge und die Unverletzlichkeit der Gesundheit des nicht einsichtsfähigen Kindes sind die maßgeblichen Rechtsgüter, die in einen gerechten Interessenausgleich gebracht werden müssen. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich unter dem internationalen politischen Druck reagiert und in § 1631 d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Ermächtigungsnorm geschaffen, die es Eltern erlaubt, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung hat die öffentlichen Diskussionen zunächst einmal befriedet. Juristisch gesehen ist damit die eigentliche Problematik aber nicht vom Tisch. Ganz im Gegenteil: In der juristischen Literatur sieht sich die gesetzliche Neuregelung bis in die heutigen Tage ganz erheblicher Kritik ausgesetzt. So wird die Säuglingsbeschneidung mehrheitlich als Gewalt gegen das minderjährige Kind und dessen vermeintlichen Willen und damit als Kindesmissbrauch angesehen. Die Beschneidung sei und bleibe eine Körperverletzung, die bei fehlender medizinischer Indikation weiterhin weder von einem Arzt noch von einem Nichtarzt durchgeführt werden dürfe, auch dann nicht, wenn die sorgeberechtigten Eltern dies aus religiösen oder anderen Gründen wünschten. Religiöse Vorstellungen könnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Verstümmelung von Kindern rechtfertigen. Selbst der Gesetzgeber könne dies wegen des Kinderschutzes im Grundgesetz selbst mit verfassungsändernder Mehrheit nicht legalisieren [1]. …
Literatur
1.
Zurück zum Zitat Grams HA (2013) Verfassungswidrige Legalisierung, „Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ (aus nicht-medizinischen Gründen). GesR (6):332–337 Grams HA (2013) Verfassungswidrige Legalisierung, „Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ (aus nicht-medizinischen Gründen). GesR (6):332–337
2.
Zurück zum Zitat Wienke A (2013) Medizinrechtliche Hinweise zur Ohrmuschelanlegeplastik. HNO Informationen 38:59–60 Wienke A (2013) Medizinrechtliche Hinweise zur Ohrmuschelanlegeplastik. HNO Informationen 38:59–60
Metadaten
Titel
Juristische Aspekte der Otopexie im Kindesalter
verfasst von
Dr. jur. A. Wienke
Publikationsdatum
01.10.2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Journal für Ästhetische Chirurgie / Ausgabe 4/2013
Print ISSN: 1867-4305
Elektronische ISSN: 1867-4313
DOI
https://doi.org/10.1007/s12631-013-0268-6

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