Erschienen in:
01.08.2011 | Übersichten
Grenzen der Schmerztherapie
Medizinische und juristische Aspekte
verfasst von:
Prof. Dr. M. Zenz, Emeritus, Prof. Dr. R. Rissing-van Saan, Vors. Richterin am BGH a.D.
Erschienen in:
Der Schmerz
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Ausgabe 4/2011
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Zusammenfassung
Medizinische und juristische Grundsätze zur Schmerztherapie stimmen in den meisten Bereichen überein. Schmerzlinderung gehört seit jeher zu den selbstverständlichen ärztlichen Aufgaben. Erst vor wenigen Jahrzehnten haben auch Gerichte diese Pflicht unterstrichen. Wer einem leidenden Patienten eine effektive Schmerzbehandlung vorenthält, begeht eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen der möglichen und gebotenen Behandlung. Eine fachgerechte Schmerzbehandlung setzt gut ausgebildete Ärzte voraus. Während die Rechtsprechung hier eine klare Rechtspflicht zur Aus- und Weiterbildung sieht, hat die Approbationsordnung dies für Schmerzdiagnose und -therapie noch nicht aufgegriffen. Allerdings ist seit kurzem Palliativmedizin Pflichtfach. In der Weiterbildung zum Facharzt ist es ähnlich. Auch hier ist das Stichwort Schmerz keineswegs in allen Fächern mit direktem Patientenbezug Pflichtinhalt. Aufklärung und Einwilligung über Chancen, Risiken und Alternativen der Behandlung und damit auch ein wahrhaftiger Umgang mit den Patienten werden von Ärzten und Juristen gleichermaßen als zwingend angesehen. Obwohl chronischer Schmerz inzwischen allgemein als eine biopsychosoziale Erkrankung anerkannt ist, wird eine interdisziplinäre Therapie immer noch nicht als zwingend bei Erfolglosigkeit einer monodisziplinären Schmerztherapie betrachtet.
Seit 2009 sind die Voraussetzungen einer den Arzt bindenden Patientenverfügung gesetzlich geregelt. Dennoch besteht immer noch Unsicherheit über die Konsequenzen aus diesem Gesetz. Nicht nur die Rolle des Patienten, sondern auch die des Betreuers ist gestärkt worden. Zur sog. passiven Sterbehilfe ist im Juni 2010 ein Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen (BGH, Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09), das neue Grundsätze für die strafrechtliche Behandlung der Sterbehilfe aufgestellt hat. Die gezielte Tötung eines Menschen bleibt nach deutschem Strafrecht weiter verboten, auch wenn der Patient dies ernstlich verlangt (§ 216 Strafgesetzbuch, StGB). Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention kann nicht zwingend etwas anderes abgeleitet werden. Die straffreie Beihilfe zum Suizid hat eine Diskussion in der Ärzteschaft und neue kontrovers diskutierte Grundsätze angestoßen. Diese Diskussion zeigt, dass nicht alle juristisch erlaubten Handlungen auch eine ethische Anerkennung bei Ärzten finden müssen. Kein Arzt darf tun, was der Patient nicht will, andererseits gilt aber genauso zweifelsfrei, dass kein Arzt tun muss, was der Patient will. Ebenso gilt, dass kein Arzt eine Aufgabe übernehmen muss, nur weil er dazu am besten ausgebildet ist. Palliativmedizin muss in allen existenziellen Situationen als Alternative zur Verfügung stehen.