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Erschienen in: Rechtsmedizin 2/2023

Open Access 08.12.2022 | Empfehlungen

Forensisch-medizinische Untersuchung von Menschen mit Foltererleben

Ergänzung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur forensisch-medizinischen Untersuchung von Gewaltopfern

verfasst von: Dr. F. Mayer, F. Ahls, C. Heyde, C. -N. M. Hochscheid, S. Anders, M. Jühling, L. König, St. Ritz-Timme, V. Wolf

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 2/2023

Hinweise
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Inhalt

1
Zielsetzung der Empfehlungen
2
Grundlagen der Untersuchung
3
Anamneseerhebung
3.1
Allgemeines
3.2
Angaben zum Zeitpunkt der Folter
3.3
Angaben zu Örtlichkeiten
3.4
Haftbedingungen
3.5
Wie wurde misshandelt – Bestimmte Foltertechniken
3.6
Folgeschäden
3.7
Schwierige Anamnesesituationen
4
Sprachmittlung
4.1
Auswahl geeigneter Sprachmittler*innen
4.2
Vorgespräch
4.3
Gesprächsführung
4.4
Nachgespräch
5
Untersuchung
5.1
Körperliche Untersuchung und Befunddokumentation
5.2
Ergänzende Untersuchungen
6
Beurteilung
7
Psychiatrische bzw. Psychologische Untersuchung
8
Weiterbetreuung
8.1
Medizinische und psychiatrische Versorgung
8.2
Psychosoziale Unterstützungsangebote

1 Zielsetzung der Empfehlung

Die Untersuchung von Gewalt betroffener Personen sowie die gerichtsfeste Dokumentation von Verletzungen und die Asservierung eventuell vorhandener Spuren gewinnen zunehmend an Bedeutung, sowohl in der rechtsmedizinischen Routinetätigkeit, als auch in der gesellschaftlichen und politischen Diskussion. Nicht nur in rechtsmedizinischen Instituten ist weiterhin ein Zuwachs von Untersuchungszahlen zu beobachten (z. B. [2]), sondern auch die klinischen Fachdisziplinen sehen sich vermehrt mit Aufgaben in der Gewaltopferversorgung konfrontiert. Nicht überraschend sind insbesondere die Finanzierung entsprechender Angebote und Leistungen, angefangen von Schulungsmaßnahmen bis hin zur Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten zur Asservatenaufbewahrung, Gegenstand aktueller Debatten und auch konkreter Inhalt neuer, gesetzlicher Regelungen (Abrechenbarkeit der vertraulichen Spurensicherung im Masernschutzgesetz).
Im Zentrum dahingehender Überlegungen stehen insbesondere Personen, die von häuslicher und/oder sexueller Gewalt betroffen sind. Gewalt ist aber vielgestaltig und kann Menschen auf höchst unterschiedliche Art betreffen. Folter (Vereinte Nationen [5]: „Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“, englisch „Torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment“; in den vorliegenden Empfehlungen zur Vereinfachung kurz „Folter“) ist hierbei sicherlich als Sonderform aufzufassen und als solche auch gesondert zu betrachten. Die Konsequenzen für die Betroffenen können dabei dramatisch sein und körperliche, psychische und soziale Aspekte betreffen. Entsprechend entstehen besondere Bedarfe auch bei der forensisch-medizinischen Untersuchung, die im Rahmen der vorliegenden Empfehlungen adressiert werden sollen. Die grundlegenden Aspekte und gängigen Vorgehensweisen der forensisch-medizinischen Untersuchung von Gewaltopfern [1] gelten auch bei Betroffenen von Folter gleichermaßen und sollen hier nicht noch einmal im Detail dargestellt werden. Vielmehr wird an entsprechender Stelle darauf verwiesen.
Mit Blick auf die Rahmenbedingungen muss auch für rechtsmedizinische Untersuchungen im Falle von Foltererleben berücksichtigt werden, dass es sich um kostenpflichtige, ärztliche Begutachtungen handelt und eine Kostenübernahme entsprechend gewährleistet sein muss. Je nach Standort werden hierbei unterschiedliche Regelungen gelten. Was die Bewertung erhobener Befunde betrifft, ist auch im Kontext von Folter die Einhaltung des rechtsmedizinischen Facharztstandards zu beachten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für die Sachverhaltsaufklärung bei vorgetragenem Foltererleben durch die Vereinten Nationen ein Handbuch, das sog. Istanbul-Protokoll (IP), veröffentlich wurde [8]. Auch bei der forensisch-medizinischen Untersuchung im Falle von Folter sollte das IP berücksichtigt werden, wobei sich bei der körperlichen Untersuchung große Übereinstimmungen mit den durch die DGRM veröffentlichten Empfehlungen zur forensisch-medizinischen Untersuchung von Gewaltopfern ergeben. Mit Kenntnis darüber, dass das IP unter maßgeblicher Beteiligung von Rechtsmediziner*innen aus verschiedenen Ländern erstellt wurde, wird dies nicht weiter überraschen.
Das IP sieht explizit einen interdisziplinären Ansatz der Sachverhaltsaufklärung vor, wobei nicht nur körperliche, sondern auch psychische Befunde berücksichtigt werden sollen. Dies ist mit Blick darauf, dass Folter letztlich immer, egal auf welche Art sie ausgeübt wird, auf eine psychische Wirkung abzielt, sinnvoll. In Deutschland wird eine Sachverhaltsaufklärung zu vorgetragenem Foltererleben weniger in akuten Fällen, sondern vielmehr aufgrund von Gewaltereignissen in der Vergangenheit stattfinden. Entsprechend werden körperliche Befunde nur mit einer gewissen Einschränkung erhoben werden können und die Beurteilung möglicher psychischer Folterfolgen umso wichtiger sein. Empfehlungen für eine Standardisierung der entsprechenden Untersuchung und Beurteilung wurden seitens der Bundesärztekammer herausgegeben („Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren“ (SBPM) einschließlich „Istanbul Protokoll“) [7]. Diese Standards sollen in den vorliegenden Empfehlungen nicht im Detail ausgeführt werden, aufgrund der geforderten Interdisziplinarität bei der Sachverhaltsaufklärung nach Folter sollten sie aber entsprechende Beachtung finden.
Auch im Falle von Folter muss der Grundsatz von Gleichbehandlung und Rechtssicherheit für alle Personen, die sich nach einem entsprechenden Erlebnis ärztlich vorstellen, gegeben sein. Unabhängig vom konkreten Anlass (bspw. Begutachtung im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens oder Begutachtung für ein [inter-]nationales Strafverfahren) sollten Untersuchung und Beurteilung immer nach dem gleichen Standard erfolgen. Für die im Falle von Foltererleben nicht seltenen privaten Aufträge gilt dies selbstverständlich in gleicher Weise.
Die vorliegenden Empfehlungen adressieren für den Fall von vorgetragenem Foltererleben die über das bekannte Vorgehen bei forensisch-medizinischen Untersuchungen hinausgehenden Aspekte. Sie wurden von den Partner*innen des durch den Asyl‑, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union geförderten Projekts InTo Justice („interdisciplinary documentation and holistic rehabilitation of torture“) unter Federführung von Dr. Felix Mayer erstellt, durch PD Dr. Sven Anders ergänzt und durch die Leitung der Arbeitsgruppe „Klinische Rechtsmedizin“ der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM)1 geprüft und befürwortet.

2 Grundlagen der Untersuchung

  • Anlass für eine forensisch-medizinische Untersuchung nach Foltererleben können insbesondere eine Geltendmachung darauf begründeter Rechte in Asyl‑/Aufenthaltsverfahren, seltener auch nationale bzw. internationale strafrechtliche Verfahren geg. potenzielle Folterer sein. Beauftragungen durch offizielle Stellen sind aktuell in Deutschland noch sehr selten [10], in der Mehrzahl der Fälle wird es sich um eigeninitiative, private Vorstellungen Betroffener handeln, vermittelt durch entsprechende Hilfeeinrichtungen.
  • Vor diesem Hintergrund ist in besonderem Maße darauf hinzuweisen, dass jeder Schritt der Untersuchung und der Weiterleitung der Ergebnisse nur im Einverständnis und mit Erlaubnis der betroffenen Person erfolgen kann. Daher ist eine sorgsame Aufklärung bzgl. aller Untersuchungsschritte zu fordern.
  • Es gilt insbesondere zu beachten, dass auch Ärzt*innen oder medizinische Einrichtungen an systematischer Gewaltanwendung bzw. Folter beteiligt gewesen sein können. Dies kann zu einem erhöhten Misstrauen und auch erhöhter Retraumatisierungsgefahr beitragen. Die untersuchenden Ärzt*innen sollten dementsprechend darauf achten, sich selbst und alle weiteren Anwesenden für die untersuchte Person verständlich vorzustellen und ihre Rollen während der Untersuchung deutlich zu machen.
  • Im Unterschied zu Patient*innen mit akutem Gewalterleben besteht bei in der Vergangenheit traumatisierten Personen grundsätzlich die Möglichkeit einer psychischen Folgeerkrankung. Um die Belastung durch die Untersuchung möglichst gering zu halten, sollte umso mehr dafür Sorge getragen werden, eine ruhige Untersuchungsatmosphäre in einem geeigneten Raum zu schaffen. Es sollte ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um den Betroffenen ggf. auch Pausen gewähren zu können. Auf eventuell auftretende, schwierige Untersuchungssituationen sollten Ärzt*innen vorbereitet sein (s. Punkt 3.7).
  • Im Rahmen von Rechtsverfahren kann aufgrund bestehender Fristen die Notwendigkeit zeitnaher Untersuchungen bestehen. Der Bedarf für eine sofortige Untersuchung ist in einem solchen Kontext aber in der Regel nicht gegeben, in der Mehrzahl der Fälle dürfte sie zeitlich flexibel planbar sein. Hierbei kann, zur Reduzierung der psychischen Belastung, im Vorfeld mit den Betroffenen abgeklärt werden, ob eine Begleitung für die Untersuchung und die Zeit danach organisiert werden kann.

3 Anamneseerhebung

3.1 Allgemeines

  • Grundsätzlich wird sich die forensisch-medizinische Anamnese auch im Falle vorgetragener Folter in erster Linie auf die körperliche Misshandlung fokussieren. Allerdings haben hier häufig auch noch weitere, allgemeinere Aspekte zu den „Umständen“ der erlebten Folter eine große Relevanz, sodass diese bei der Anamneseerhebung miterfasst werden müssen (s. Punkte 3.3–3.5).
  • Da sich entsprechende Untersuchungsanlässe in den seltensten Fällen aus dem Kontext von polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen heraus oder im Auftrag eines Gerichts ergeben, werden aktenkundige Informationen, auch ganz grundlegende, zum Sachverhalt dem/der Begutachtenden in der Regel nicht vorliegen. Somit ist es notwendig, einen zumindest groben Überblick im Rahmen der Anamnese selbst zu erarbeiten, um die Beurteilung der erhobenen Befunde im Kontext vornehmen zu können. Ggf. können bereits involvierte, spezialisierte Einrichtungen (z. B. psychosoziale Zentren) die Anamnese ergänzen.
  • Um eine adäquate Verständigung zu gewährleisten, wird in der Regel der Einsatz eines/einer Sprachmittler*in erforderlich sein (s. Punkt 4). Die Art der Gesprächsführung bzw. der Fragestellung und die Dokumentation der Anamneseinhalte entsprechen den allgemeinen Empfehlungen zur forensisch-medizinischen Untersuchung von Gewaltopfern, wobei dringend darauf zu achten ist, Befragungen zu vermeiden, welche an Verhörsituationen erinnern könnten.
  • Bei Personen mit Foltererleben ist die Aufklärung über die ärztliche Schweigepflicht in besonderem Maße zu betonen. Dabei ist auch auf die Schweigepflicht sprachmittelnder Personen (s. Punkt 4) hinzuweisen. Da Untersuchungen, wie geschildert, in der überwiegenden Zahl der Fälle auf private Veranlassung hin stattfinden, ist außerdem auf die Freiwilligkeit und die Einwilligung („informed consent“) bei der Anamneseerhebung und bei der körperlichen Untersuchung hinzuweisen.
  • Obwohl nicht Fokus der forensisch-medizinischen Untersuchung, sollte auf die psychische Verfassung der betroffenen Person im Rahmen der Anamneseerhebung geachtet und diese dokumentiert werden, da sich daraus bereits Anhaltspunkte für eine Belastung ergeben können. Diese sollte ggf. im Nachgang im Rahmen einer psychologischen bzw. psychiatrischen Untersuchung vertieft dargestellt werden (s. Punkt 6). Psychische Erkrankungen können des Weiteren mit Symptomen (z. B. Vermeidung, Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration, Vorbeireden, Gedankensprünge, Dissoziationen) einhergehen, welche die Qualität der Anamneseerhebung und der spontanen Ereignisberichte beeinträchtigen.
  • Neben dem anlassgebenden Foltererleben muss im Rahmen der Anamnese auch nach anderen Traumata in der Vergangenheit gefragt werden, da eine genaue zeitliche Einordnung (narbig) abgeheilter Verletzungen im Prinzip nicht möglich ist und häufig nur auf diesem Wege eine entsprechende Zuordnung von misshandlungsunabhängigen Befunden erfolgen kann. Auch Fragen nach alternativen Heilmethoden oder traditionellen und rituellen Behandlungen (z. B. [9]), die mit bleibenden Befunden einhergehen können, sollten insbesondere beim Vorliegen entsprechender Auffälligkeiten gestellt werden.

3.2 Angaben zum Zeitpunkt der Folter

  • Der Zeitpunkt und geografische Ort des Foltererlebens sollte so gut als möglich eingegrenzt werden. Obgleich dies im Falle erlittener Folter für die Beurteilung der erhobenen Verletzungen (mutmaßlich Narben) eine eher untergeordnete Rolle spielt, sind die Angaben gerade in aufenthaltsrechtlichen Verfahren mit Blick auf entsprechende Ereignisse im Herkunftsland (Krieg, Terror etc.) wichtig.
  • Allerdings kommt es nicht selten vor, dass exakte Chronologien von Misshandlungen von den Betroffenen nicht angegeben werden können. Gründe können neben der bis zur Untersuchung verstrichenen Zeit auch die Dauer und Komplexität des Gewaltgeschehens, psychische Symptome ggf. vorhandener Traumafolgestörungen sowie eine große psychische Belastung bei der erneuten Bewusstmachung sein. Hier sollte von bohrenden Fragen abgesehen werden und eine Dokumentation der Angaben einschließlich bestehender, zeitlicher Lücken entsprechend vorsichtig und kritisch erfolgen.

3.3 Angaben zu Örtlichkeiten

  • Die Anamneseerhebung sollte eine Beschreibung der Örtlichkeit bzw. des Raumes, in welchem gefoltert wurde, umfassen. Neben Größe, Beschaffenheit von Wänden und Böden und dem Vorhandensein von Fenstern, ist insbesondere auch eine Darstellung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen von Bedeutung, v. a. wenn sie in die Folter miteinbezogen wurden.
  • Gleiches gilt auch für den Raum, in welchem die betroffene Person ggf. eingesperrt wurde. Hierbei ist explizit nach Möglichkeiten zum Sitzen und zum Liegen, dem Vorhandensein von Fenstern bzw. einer Möglichkeit für Lichteinfall sowie Zugang zu einer Toilette o. Ä. zu fragen. Generell sollte im Hinblick auf gesundheitliche und körperliche Folgen an Fragen nach Sauberkeit und hygienischen Zuständen gedacht werden.

3.4 Haftbedingungen

  • Auch die Möglichkeit von (längerfristigen) Fesselungen sollte bei der Anamneseerhebung bedacht werden. Hier sind Fragen zur Beschaffenheit der Fesselungswerkzeuge, zu den gefesselten Körperpartien, der Körperposition, in welcher gefesselt wurde, und wie fest/eng die Fesselungswerkzeuge angebracht wurden, wichtig.
  • Da Folter auch über ein Zuviel oder Zuwenig an Sinneseindrücken erfolgen kann, müssen bei der Anamnese die Möglichkeiten andauernder Dunkelheit oder Helligkeit, lauter oder lang andauernder Geräusche, starker Hitze oder Kälte (verbunden mit der Frage nach Bekleidung) sowie des Entzugs von Schlaf erfragt werden. In diesem Kontext muss auch geklärt werden, ob die betroffene Person über längere Zeit alleine (Isolation) oder mit (zu vielen) anderen Personen in einem Raum festgehalten wurde.
  • Im Hinblick auf mögliche körperliche Folgen sollte die Versorgung mit Nahrung und Wasser erfragt werden, ggf. auch von außen (z. B. durch Angehörige).

3.5 Wie wurde misshandelt – bestimmte Foltertechniken

  • Entsprechend den allgemeinen Empfehlungen zur forensisch-medizinischen Untersuchung von Gewaltopfern ist auch bei Foltererleben möglichst exakt zu erheben, wie eine betroffene Person misshandelt wurde. Dazu zählt beispielsweise die genaue Beschreibung von verwendeten Werkzeugen, sofern diese wahrgenommen wurden. Im Falle von Folter ist zudem mit Misshandlungsarten zu rechnen, die in anderen Kontexten eher nicht angewandt werden und dann die Berücksichtigung spezieller Anamnese-Aspekte erfordern.
  • Stumpfe Gewalt im Sinne von Schlägen und Tritten werden im Kontext von Foltererleben häufig geschildert (z. B. [3, 4, 11]). Hervorzuheben sind spezielle Methoden, die auf das Verursachen besonders großer Schmerzen abzielen. Dazu gehören z. B. Schläge mit den flachen Händen auf beide Ohren („Telefono“) oder mit stumpfen Werkzeugen auf die Fußsohlen („Falanga“).
  • Nicht selten geht Folter mit Positionsmisshandlungen einher [3], wobei grob verschiedene Formen des Aufhängens sowie Fesselungen und Fixierungen in abnormen Körperpositionen unterschieden werden können. Das genaue Erfragen der Art des Aufhängens, der Fesselung, der letztlichen Körperposition, verbunden mit der Dauer bzw. der Häufigkeit ist hier von grundlegender Wichtigkeit, um eine Vorstellung über denkbare körperliche Folgen zu erlangen. Konkretisierende Fragen sind auch dann nötig, falls „Spitznamen“ für die Foltermethoden genannt werden (z. B. „Skorpion“, „palestinian hanging“ etc.) da diese nicht zwingend einheitlich verwendet werden bzw. in ihrer Bedeutung nicht sicher dokumentiert sind.
  • Bei Angaben von Folterung mit Strom [3, 4] ist eine genaue Beschreibung der stromapplizierenden Apparaturen/Gegenständen etc., der betroffenen Körperstellen sowie eventuell verwendeter Flüssigkeit notwendig (nasse Textilien, Übergießen mit Wasser, …). Auch die wahrgenommenen Folgen sollten erfragt werden (beispielsweise lokale Schmerzen, generalisierte Körperschmerzen, Krämpfe, Bewusstlosigkeit).
  • Wird das Entfernen oder Ziehen von Nägeln geschildert, sollte abgeklärt werden, inwieweit auffällige bzw. ausgedehnte Verletzungen im Bereich der Nagelmatrix und/oder des Nagelbetts vorgelegen haben könnten, da solche Wunden dauerhaft sichtbare Veränderungen an den nachgewachsenen Nägeln begünstigen.

3.6 Folgeschäden

  • Durch die betroffene Person sollten alle Auffälligkeiten, Symptome und Beschwerden geschildert werden, die sowohl bei als auch direkt nach der Folter bestanden. Dies umfasst Empfindungen (Schmerzen, Taubheit, Kribbeln, …) genauso wie Störungen des Bewusstseins und körperliche Befunde (offene Wunden, Schwellungen, Rötungen, …). Da im Rahmen einer Untersuchung nach Foltererleben vorwiegend länger zurückliegende Traumata beurteilt werden, ist die Frage nach entstandenen offenen Verletzungen mit Blick auf das zu erwartende Befundbild von besonderer Bedeutung. Es ist außerdem zu klären, ob, und falls ja, was für eine medizinische Versorgung (Verband, Naht, Operation, …) akuter Verletzungen stattgefunden hat.
  • Gerade aufgrund der regelhaft langen zeitlichen Latenz zwischen Foltererleben und der forensisch-medizinischen Untersuchung stellt die Erfragung von dauerhaft vorhandenen Symptomen und Beschwerden einen wichtigen Teil der Anamneseerhebung dar. Neben Narben, Pigmentierungsveränderungen, Fehlstellungen, (Teil‑)Amputationen und evtl. dauerhaft bestehenden Schmerzen sind auch sensorische Ausfälle und Verlust von Kraft oder Motorik zu berücksichtigen.

3.7 Schwierige Anamnesesituationen

  • Im Falle von erlebter Folter ist bei der Anamneseerhebung zu stattgehabten Misshandlungen eine große, psychische Belastung der Betroffenen nicht selten. Insbesondere, wenn bereits ein psychoreaktives Krankheitsbild vorliegt, können traumabedingte Reaktionen ausgelöst werden, für welche Untersucher*innen adäquate Handlungsstrategien kennen sollten.
  • Grundsätzlich ist zu unterstreichen, dass Personen mit Foltererleben im Rahmen der Anamneseerhebung nur das angeben sollten, was sie schildern wollen und können. Grenzen seitens des/der Betroffenen sind zu respektieren. Insbesondere, wenn sich ein Zustand großer Trauer, Angst oder Furcht zeigt, sollte von weitergehenden Fragen abgesehen und die nur unvollständig durchführbare Anamnese dokumentiert werden. Zur Bewältigung der Situation empfiehlt es sich, das Gespräch zwischenzeitlich auf unverfängliche Themen zu lenken.
  • Schilderungen zu besonders belastenden Erlebnissen können im Rahmen der Anamneseerhebungen Zustände der Dissoziation auslösen. Um diese zu durchbrechen, sollten an die betroffene Person konkrete und einfache Fragen zum alltäglichen, möglichst unmittelbaren Leben gestellt werden (z. B. Fragen nach dem eigenen Namen, nach dem Namen von Gegenständen im Raum); ggf. hilft auch ein erneutes Vorstellen des Untersuchers und Klären der Situation. Berührungen sollten in einem solchen Fall in der Regel vermieden nur dann angewandt werden, wenn die Person gut bekannt ist und diese Möglichkeit zuvor abgesprochen wurde – andernfalls droht hier ein weiteres Erinnern an erlebte (körperliche) Folter.
  • Erinnerungen an erlebte Misshandlungen können ggf. bei den Betroffenen aggressives Verhalten auslösen. In einem solchen Moment sollte die Untersuchungssituation seitens des/der Ärzt*in sofort beendet werden, falls nötig auch unter Hinzuziehung von Kolleg*innen. Die Möglichkeit der Fortsetzung der Anamneseerhebung und Untersuchung sollte nach einer Stabilisierung des/der Betroffenen angeboten werden.

4 Sprachmittlung

  • Berücksichtigt man, dass vergangenes Foltererleben im Rahmen von Aufenthaltsverfahren für die Gewährung entsprechender Rechte Betroffener eine große Rolle spielt, so wird deutlich, dass in den meisten Fällen im Rahmen der forensisch-medizinischen Untersuchung mit einer Sprachbarriere zu rechnen ist. Da aber die Inhalte der Anamnese für eine adäquate Beurteilung zuverlässig erhoben werden müssen, wird eine Sprachmittlung zwingende Voraussetzung sein. Auch hierbei handelt es sich selbstredend um eine kostenpflichtige Tätigkeit, deren Finanzierung im Vorfeld sichergestellt werden muss.

4.1 Auswahl geeigneter Sprachmittler*innen

  • In Anbetracht der Herausforderungen, die sowohl die Anamneseerhebung als auch die körperliche Untersuchung im Falle vorgetragener Folter darstellen können, sollten nach Möglichkeit speziell geschulte Sprachmittler*innen beigezogen werden. Eine entsprechende Schulung sollte dabei sowohl Kenntnisse über das notwendige, vor allem medizinische Vokabular vermitteln (obgleich bei der Anamneseerhebung natürlich, soweit es geht, auf Fachbegriffe verzichtet werden sollte), als auch auf die zu erwartenden Misshandlungs-Schilderungen vorbereiten.

4.2 Vorgespräch

  • Vor der eigentlichen Untersuchung sollte mit dem/der Sprachmittler*in ein Vorgespräch erfolgen. Hierbei sollte auf die grundsätzlichen Erwartungen, die Rollenverteilung und insbesondere die auch für Sprachmittelnden geltende Schweigepflicht hingewiesen werden. Mit Blick auf die Übersetzung ist zu fordern, dass diese wortgetreu, idealerweise in der Ich-Form erfolgt, um Interpretationen, Wertungen etc. seitens der Sprachmittelnden zu vermeiden.

4.3 Gesprächsführung

  • Während des Anamnesegesprächs ist darauf zu achten, dass direkter Kontakt mit der zu untersuchenden Person besteht und das Gespräch nicht nur mit der sprachmittelnden Person geführt wird. Hierbei hat sich in der Praxis eine Sitzordnung „im Dreieck“ bewährt. Betroffene und Untersuchende sollten außerdem Angaben nur in kurzen, wenigen Sätzen am Stück machen, welche sofort von dem/der Sprachmittelnden übersetzt werden können.

4.4 Nachgespräch

  • Nach der Beendigung der Untersuchung ist ein Nachgespräch mit der sprachmittelnden Person zu empfehlen. Hierbei können Eindrücke dazu eingeholt werden, ob Auffälligkeiten bei der Wortwahl oder auch der Stimmlage wahrgenommen wurden, ob durch die betroffene Person beispielsweise ein direktes Ansprechen von Themen vermieden und stattdessen eher umschrieben geschildert wurde.
  • Des Weiteren dient das Nachgespräch auch der Erfragung einer potenziellen Belastung des/der Sprachmittler*in im Hinblick auf die Inhalte der Anamnese. Sofern ein entsprechender Eindruck besteht oder Angaben dazu gemacht werden, sollte auf geeignete Unterstützungsangebote hingewiesen werden.

5 Untersuchung

5.1 Körperliche Untersuchung und Befunddokumentation

  • Die körperliche Untersuchung und die Dokumentation erhobener Befunde erfolgen entsprechend den allgemeinen Empfehlungen zur forensisch-medizinischen Untersuchung von Gewaltopfern. Zu beachten ist, dass aufgrund der in den meisten Fällen bestehenden, zeitlichen Latenz zwischen Misshandlung und ärztlicher Untersuchung allenfalls mit abgeheilten Hautverletzungen zu rechnen ist. Als langfristig sichtbare Folge können neben Narben auch Veränderungen der Pigmentierung an betroffenen Körperstellen entstehen. Auch diskrete Hautbefunde sind zu berücksichtigen, da nicht nur aufgrund der verstrichenen Zeit, sondern auch aufgrund der angewandten Foltermethoden per se eventuell nur spärliche, körperliche Spuren zu erwarten sind.

5.2 Ergänzende Untersuchungen

  • Sofern sich aus der Untersuchung und/oder der Anamnese eine entsprechende Indikation ergibt, sollten klinische Vorstellungen der Betroffenen angestrebt werden2. Entsprechende diagnostische Ergebnisse dienen nicht nur der Einleitung einer möglichen Behandlung, sondern sollten auch ergänzend in die spätere, gutachterliche Bewertung aufgenommen werden. Sollten bereits vor der forensisch-medizinischen Untersuchung klinische Kontakte stattgefunden habe, ist eine Übermittlung der entsprechenden Befunde an den/die forensische*n Untersucher*in zu empfehlen.
  • Anlass für eine klinische Vorstellung können Funktionseinschränkungen aufgrund ausgeprägter bzw. schlecht verheilter knöcherner Verletzungen (z. B. Fehlstellungen, [Teil-]Amputationen) oder Verletzungen des Bandapparates mit motorischen oder sensiblen Einschränkungen sein, aufgrund derer eine unfallchirurgisch-orthopädische Abklärung und die Durchführung bildgebender Untersuchungen sinnvoll wären.
  • Verletzungen infolge von Folter können sensorische Einschränkungen verursachen, insbesondere dann, wenn Sinnesorgane betroffen sind. So sind beispielsweise HNO- bzw. augenärztliche Vorstellungen naheliegend, wenn Einschränkungen bzw. Ausfälle des Hör- oder Sehvermögens geschildert werden. Über entsprechende fachärztliche Untersuchungen können die Defizite objektiviert und Differenzialdiagnosen zu ihrer Genese benannt werden. Angegebene Sensibilitätsstörungen peripherer Nerven können durch neurologische Untersuchungen überprüft werden.
  • Insbesondere nach angegebener sexualisierter Gewalt sowie nach Schilderung entsprechender Beschwerden ist an die Möglichkeit langfristig bestehender Verletzungen im Bereich von Körperöffnungen zu denken. Auch in einem solchen Fall sollte eine fachärztliche Vorstellung (Gynäkologie, Urologie, Proktologie, Odontostomatologie) erwogen werden.
  • Auch bei geschilderten chronischen Schmerzen kann eine klinische Vorstellung sinnvoll sein. Allerdings ist hier zu bedenken, dass diese auch psychosomatische Folge des erlittenen Traumas sein können und insofern eine psychiatrische bzw. psychologische Untersuchung (s. unten) umso mehr zu fordern ist.

6 Beurteilung

  • Das IP sieht zur Beurteilung von Folterfolgen im Abgleich mit den Schilderungen der betroffenen Person eine Einteilung entsprechend einer vorgegebenen Plausibilitätsskala vor (von „nicht übereinstimmend“ bis „diagnosesichernd für“). Diese soll insbesondere der internationalen Vereinheitlichung dienen, stößt aber vor allem bei der Bewertung von narbig abgeheilten Verletzungen an ihre Grenzen. Derartige Befunde lassen sich häufig nur schwer in die vorgegebenen Kategorien einordnen, was zwangsläufig zu Unschärfen und Spielräumen in der Interpretation führt. In der Praxis sollten die vorgegebenen Kategorien daher nur dann genutzt werden, wenn sich das vorhandene Befundbild für eine solche, eher grobe Einteilung eignet. Ansonsten wird weiterhin eine entsprechend differenziertere, sachverständige Formulierung der Beurteilung zu fordern sein [6]. Daher muss unterstrichen werden, dass bei einer gutachterlichen Bewertung von Verletzungsbildern – nicht nur im Kontext von Folter, sondern von Gewalt generell – die Einhaltung des rechtsmedizinischen Facharztstandards zu fordern ist.

7 Psychiatrische bzw. psychologische Untersuchung

  • Die vorliegenden Empfehlungen beziehen sich auf die forensisch-medizinische Untersuchung, Dokumentation und Beurteilung körperlicher Folgen von Folter. Darüber hinaus spielt in diesem Kontext auch die Bewertung möglicher psychischer Folterfolgen eine große Rolle und sollte daher zum einen in der ärztlichen Anamnese- und Untersuchungssituation berücksichtigt werden (s. oben), zum anderen sollte mit Blick auf die durch das IP geforderte Interdisziplinarität immer auch eine psychiatrische/psychologische Begutachtung erfolgen. Dies gilt umso mehr, da Folterungen nicht zwangsläufig zu dauerhaft feststellbaren, körperlichen Schäden führen, sondern zahlreiche Foltertechniken körperlich folgenlos bleiben (z. B. die oben genannten sensorischen Folterungen oder ein Beinahe-Ersticken [4]).
  • Zur Beurteilung traumareaktiver Krankheitsbilder wurde seitens der Arbeitsgruppe SBPM (Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen) ein Vorgehen formuliert, welches sich an den Empfehlungen des IP orientiert. Eine Begutachtung sollte nur durch entsprechende psychiatrisch/psychologisch qualifizierte und idealerweise zu diesen Standards fortgebildete Personen erfolgen.
  • Lediglich in seltenen Ausnahmefällen wird es möglich sein, dass die forensisch-medizinische Untersuchung und die Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen durch eine Person erfolgt. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden zwei Gutachten durch verschiedene Personen erstellt werden. Um hier den Anforderungen des IP gerecht zu werden, sollten die Gutachten idealerweise aufeinander verweisen.

8 Weiterbetreuung

8.1 Medizinische und psychiatrische Versorgung

  • Bei Untersuchungen zu erlittener Folter im Rahmen von Aufenthaltsverfahren kann es sich um den ersten Kontakt Betroffener mit dem hiesigen Gesundheitssystem handeln. Neben der Erhebung, Dokumentation und der forensischen Bewertung von körperlichen Gewaltfolgen sollte bei entsprechender Indikation eine Vermittlung an klinische Fachdisziplinen für eine entsprechende Diagnostik und Therapie erfolgen. Gleiches gilt für eine psychiatrische/psychotherapeutische Versorgung mit Blick auf psychoreaktive Folterfolgen.

8.2 Psychosoziale Unterstützungsangebote

  • Nicht nur auf der somatisch-medizinischen Ebene, sondern auch hinsichtlich psychosozialer Aspekte können bei von Folter betroffenen Personen entsprechende Bedarfe bestehen. Sofern sich dahingehende Hinweise bei der forensisch-medizinischen Untersuchung ergeben, sollte nach Möglichkeit eine Vermittlung an entsprechende Unterstützungsangebote erfolgen. Obgleich eventuell nicht speziell auf diese Fragestellung ausgerichtet, können lokale Hilfenetzwerke für Gewaltopfer geeignete Anlaufstellen sein.
  • Auch psychosoziale Zentren für Geflüchtete (PSZ) können hier Hilfestellung leisten. Viele dieser Zentren sind zudem spezialisiert auf die Versorgung von Menschen mit Folterfolgen und damit geeignete Ansprechpartner auch für eine interdisziplinäre Sachverhaltsaufklärung gemäß IP. PSZ halten häufig selbst Möglichkeiten für eine psychiatrische/psychologische Untersuchung gemäß SBPM-Standards vor oder können an entsprechend fortgebildete Untersucher*innen verweisen. Da zudem durch die PSZ Schulungen für Sprachmittelnde auch zum Thema Folter erfolgen, stellen sie wichtige Kooperationspartner dar und eine Zusammenarbeit ist zu empfehlen. Eine große Zahl der PSZ in Deutschland ist in der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) organisiert und auf deren Homepage aufgeführt (www.​baff-zentren.​org). Allerdings sind hier nicht alle PSZ vertreten, sodass eine darüber hinausgehende Internetrecherche zu lokalen Einrichtungen (oder zu PSZ in Österreich und der Schweiz) dennoch zu empfehlen ist.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

F. Mayer, F. Ahls, C. Heyde, C.-N.M. Hochscheid, S. Anders, M. Jühling, L. König, S. Ritz-Timme und V. Wolf geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Fußnoten
1
Dr. med. Nadine Wilke-Schalhorst (Institut für Rechtsmedizin Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck) und Prof. Dr. med. Tanja Germerott (Institut für Rechtsmedizin Mainz).
 
2
Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland besteht Anspruch auf sog. Analogleistungen und damit auch auf eine Krankenversicherungskarte, über die die Abrechnung aller Leistungen erfolgt; in den Monaten zuvor werden Kosten für akut behandlungsbedürftige Erkrankungen und Schmerzzustände nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von den Sozialämtern übernommen, (z. T. werden durch diese auch schon Krankenversicherungskarten ausgegeben). Für Asylbewerber*innen in Österreich besteht ein Versicherungsschutz im Rahmen der Grundversorgung. In der Schweiz erfolgt die Sicherstellung der Krankenversicherung über die Sozialhilfe der Kantone; die Wahl der Ärzt*innen und Spitäler kann hier eventuell eingeschränkt sein. Generell können bei der Klärung des Vorhandenseins eines Versicherungsschutzes oder der Kostenübernahme für medizinische Behandlungen psychosoziale Zentren (s. Punkt 8.2) unterstützen.
 
Literatur
2.
Zurück zum Zitat Brackrock D, Dokter M, Eckhoff C, Philipp KP, Bockholdt B (2020) Gewalt gegen Frauen – eine Auswertung von sieben Jahren Gewaltopferambulanz am Institut für Rechtsmedizin Greifswald (2011–2017). Rechtsmedizin 30:153–160CrossRef Brackrock D, Dokter M, Eckhoff C, Philipp KP, Bockholdt B (2020) Gewalt gegen Frauen – eine Auswertung von sieben Jahren Gewaltopferambulanz am Institut für Rechtsmedizin Greifswald (2011–2017). Rechtsmedizin 30:153–160CrossRef
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Zurück zum Zitat Busch J, Hansen SH, Hougen HP (2015) Geographical distribution of torture: An epidemiological study of torture reported by asylum applicants examined at the Department of Forensic Medicine, University of Copenhagen. torture 25:12–21PubMed Busch J, Hansen SH, Hougen HP (2015) Geographical distribution of torture: An epidemiological study of torture reported by asylum applicants examined at the Department of Forensic Medicine, University of Copenhagen. torture 25:12–21PubMed
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Metadaten
Titel
Forensisch-medizinische Untersuchung von Menschen mit Foltererleben
Ergänzung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur forensisch-medizinischen Untersuchung von Gewaltopfern
verfasst von
Dr. F. Mayer
F. Ahls
C. Heyde
C. -N. M. Hochscheid
S. Anders
M. Jühling
L. König
St. Ritz-Timme
V. Wolf
Publikationsdatum
08.12.2022
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 2/2023
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-022-00603-y

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