Zusammenfassung
Die Schweiz bietet durch den seit 1942 existierenden Erlaubnistatbestand zum „Assistierten Suizid“ (AS) eine besondere Rechtslage, die es medizinischen Laien erlaubt, Beihilfe beim Suizid zu leisten, sofern dieser Hilfe nicht selbstsüchtige, insbesondere finanzielle Motive zugrunde liegen (Art. 115 StGB). Die derzeitige gesetzliche Situation ist keineswegs das Ergebnis einer bewusst liberalen Politik, sondern das unbeabsichtigte Resultat einer Lücke im Schweizerischen Strafgesetzbuch, das assistierten Suizid nicht bestraft, wenn die unterstützende Person nicht aus selbstsüchtiger Motivation handelt. Die für die Dienste einer Suizidhilfe-Organisation erhobene Aufwandsentschädigung fällt nicht unter das Merkmal des selbstsüchtigen Beweggrundes, sofern die Zahlungen der sterbewilligen Person nur die administrativen Kosten der Organisation decken. Die Kosten für eine Suizidassistenz sind mit ca. 10.000 EUR jedoch keineswegs gering.